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1. Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung ver-
dächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrien Gehöfte nur mit ortspolizeilicher
Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachlung entfernt werden. «
2. Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen
Schweine darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen
Schlachtstätte geschehen.
3. Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung
ist zu gestatten
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern.
4. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Schweine rechtzeitig zu benachrichtigen.
5. Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet
ist, darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schisfstrausport, nur auf Fahrzeugen
oder in Behältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzenge, Be-
hältnisse oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinsizieren.
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit ortspolizeilicher
Genehmigung gestattet.
1. Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Senche bei Schweinen fest-
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Ortspolizeibehörde die
Weiterbeförderung aller Schweine des Transportes zu verbieten und ihre Absonderung
anzuordnen (§5 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die
Tiere sofort schlachten zu lassen.
2. Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen
können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Orts-
polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatien, daß
die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen,
oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs
weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte