Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

10 1913 
V. Austebung der Schutzzmahregem. 
8 287. 
1. Die Senche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranlen oder der 
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist. 
2. Die 6tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, 
wenn alle verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem staatlich geprüften Schuß- 
serum von einem Tierarzt geimpft sind. 
VI. Sonderdestimmungen lür das Nessellicder (Vackstelnblaktern). 
Es bleibt vorbehalten, Ansnahmen von den vorstehenden Bestimmungen für 
das Nesselsieber (Backsteinblattern) zuzulassen. 
11. Gestügelcholera und Hühnerpefl. 
I. Ermililung. 
289. 
1. Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getölet oder geschlachtet worden, so 
sind die Kadaver bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. 
2. Aus Beständen, in denen Geflügelcholera= oder Hühnerpestverdacht besteht, 
darf Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
U. Schunmahregeln. 
1. Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin 
seuchenfreien Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt 
zu machen.
	        
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