1913 411
2. Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten
Stelle ist eine Tasel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholera“
oder „Hühnerpest“ leicht sichtbar anzubringen.
8 2091.
1. Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Senchen
verdächtige Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich,
abzusondern und in der Regel in einem besonderen Raume unterzubringen (8 19
Abs. 1, 4 des Geseßes).
2. Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geslügels sind
unschädlich zu beseitigen.
3. Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den
g8 292 bis 294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
* 292.
I. Näumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Senchen verdächtiges
Geflügel befindet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von
Tierärzten betreten werden.
2. Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen
und von Wasserläufen fernzuhalten.
g 293.
1. Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel
oder Teile von solchem nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
2. Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung
oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten,
daß die Tiere in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff
befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geslügel in Berührung
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schisss-
transport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
3. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizei=
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-