Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

(12 1913 
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls 
ist ebenso wie im Falle der Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke 
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevor- 
stehenden Eintressen der Tiere unter Angabe ihrer Gaktung und Stückzahl recht- 
zeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke ausgeführten 
Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
4. Die zum Transport benutzten Behältnisse oder Fahrzeuge sind nach der 
Entladung zu desinsizieren. 
5. Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des 
Herrschens der Seuche nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung 
der Vorschristen im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. 
Federn dürfen nur mit ortspolizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und 
in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden. 
8 294. 
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit ortspolizei- 
licher Genehmigung gestattet. 
* 205. 
1. Wenn unler Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle 
oder andere Erscheinungen auftreten, die den Ansbruch der Geflügelcholera oder der 
Hühnerpest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung 
aufzubewahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen Trausporten vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung ist verboten. 
2. Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühner- 
pest unter solchem Geflügel festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiler- 
beförderung zu verbieten und die Absonderung aller Tiere des Transportes (8 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie 
schlachten zu lassen. 
3. Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo 
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die 
Weiterbeförderung dorthin unter den im § 293 angegebenen Bedingungen gestakten. 
In besonderen Ausnahmefällen kann die Weiterbeförderung auch dann gesiattet 
werden, wenn die Erreichung des neuen Standortes eine längere Frist als 24 Stunden 
beansprucht.
	        
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