1913 413
§ 296.
1. Bei größerer Senchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr
von lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Soeuchenorle, das
Durchtreiben von Gefslügel durch den Senchenort sowie das Abhalten von Geflügel-
märkten und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der
Handel mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebietes, der ohne vorgängige Be-
stellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung
eines Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattsindet, vom Landratsamt
verboten werden. Die Durchfuhr von Haudelsgeflügel durch den Seuchenort kann
überhaupt verboten oder von der Bedingung abhäugig gemacht werden, daß jeder
Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird.
Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Ausschrist „Gesperrt
wegen Geflügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des
Seuchenortes angecorduct werden.
3. In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsleile be-
schränkt werden.
in. Drolnsektlon.
297.
1. Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel
befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (6 26
Abs. 1 bis 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren
oder unschädlich zu beseitigen.
2. Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhäudlern und bei
Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benußt werden,
sowie bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierargt die Desinfek-
tion abzunehmen.
W. Aushebung der Schuhmahregeln.
* 295.
1. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gellen als erloschen, und die
Schutzmahregeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getöret oder entfernt worden ist
oder