Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 413 
§ 296. 
1. Bei größerer Senchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr 
von lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Soeuchenorle, das 
Durchtreiben von Gefslügel durch den Senchenort sowie das Abhalten von Geflügel- 
märkten und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der 
Handel mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebietes, der ohne vorgängige Be- 
stellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung 
eines Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattsindet, vom Landratsamt 
verboten werden. Die Durchfuhr von Haudelsgeflügel durch den Seuchenort kann 
überhaupt verboten oder von der Bedingung abhäugig gemacht werden, daß jeder 
Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird. 
Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Ausschrist „Gesperrt 
wegen Geflügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des 
Seuchenortes angecorduct werden. 
3. In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsleile be- 
schränkt werden. 
in. Drolnsektlon. 
297. 
1. Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel 
befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (6 26 
Abs. 1 bis 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren 
oder unschädlich zu beseitigen. 
2. Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhäudlern und bei 
Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benußt werden, 
sowie bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierargt die Desinfek- 
tion abzunehmen. 
W. Aushebung der Schuhmahregeln. 
* 295. 
1. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gellen als erloschen, und die 
Schutzmahregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getöret oder entfernt worden ist 
oder
	        
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