Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

414 1913 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder 
seuchenverdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 
Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
2. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in 
gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen. 
V. Anwendung der Mahregeln aus #logeftügel. 
8 299. 
Die Vorschrift des § 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen 
Vorschriften der §§ 2809 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich 
nicht auf freier Wildbahn besindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung 
(§ 290) Abstand genommen werden kann. 
12. Juberlulose des Rindvieho. 
Vorbemerkung. 
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberknlose die Rede ist, ist darunter 
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesehes 
zu berstehen. 
I. Ermittlung der Seuche. 
8 300. 
1. Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesehes) ist als festgestellt 
anzusehen, wenn die im Anhang zu Abschnitt 11 Nr. 12 der Ausführungs- 
vorschriften unter I Nr. 1 bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen. 
2. Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich 
anzusehen (6 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im vorgenannten Anhang 
unter 1 Nr. 2 bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen. 
3. Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei 
einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen 
aus der Lunge, aus dem Enter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel- 
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem 
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so 
ist das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt auzusehen, wenn bei einer
	        
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