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b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder
seuchenverdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297
Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
2. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in
gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
V. Anwendung der Mahregeln aus #logeftügel.
8 299.
Die Vorschrift des § 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen
Vorschriften der §§ 2809 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich
nicht auf freier Wildbahn besindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung
(§ 290) Abstand genommen werden kann.
12. Juberlulose des Rindvieho.
Vorbemerkung.
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberknlose die Rede ist, ist darunter
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesehes
zu berstehen.
I. Ermittlung der Seuche.
8 300.
1. Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesehes) ist als festgestellt
anzusehen, wenn die im Anhang zu Abschnitt 11 Nr. 12 der Ausführungs-
vorschriften unter I Nr. 1 bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
2. Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich
anzusehen (6 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im vorgenannten Anhang
unter 1 Nr. 2 bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
3. Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei
einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen
aus der Lunge, aus dem Enter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel-
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so
ist das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt auzusehen, wenn bei einer