Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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erst bei einem geschlachleten oder verendelen Rinde erkannt, so findet eine Ermilt- 
lung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder 
der Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nicht statt. 
II. Schugmoahregeln. 
a) Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuber- 
kulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
8 302. 
1. Das Landratsamt kann, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung 
der zu leistenden Entschädigung, die Tötung von Rindvieh anordnen, bei dem das 
Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes 
festgestellt ist. 
2. Das Landratsamt kann serner die Tölung von Nindvieh anordnen, bei 
dem das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich ist. Die 
Anordunng darf jedoch erst dann erfolgen, wenn nach der zweiten bakteriologischen 
Untersuchung (6 300 Abs. 6) die Merkmale der hohen Wahrscheinlichkeit der Tuber= 
kulose fortbestehen oder durch eine spezisische Neaklion (subkuiane Tuberkulinimpfung, 
Ophthalmoreaklion) das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt ist. 
3. Im übrigen kann das Landralsamt die Tötung sämtlicher Kühe anordnen, 
bei denen das Vorhandensein von Entertuberkulose festgestellt oder in hohem Grade 
wahrscheinlich ist, lebterenfalls jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2. 
4. Von der Anordnung der Tötung ist in allen Fällen abzusehen, wenn es 
sich um Schlachtvieh (§ 1 Abs. 3 des Geseßes) handelt. 
8 303. 
1. Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann das Landratsamt 
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für 
eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis 
vorliegt und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der 
Tuberkulose nicht erheblich ist. 
2. Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr 
als 6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen. 
3. Wird die Tötung in einem anderen Ortspolizeibezirke vorgenommen, als 
in dem des bisherigen Standortes des Rindes, so ist die Ortspolizeibehörde des
	        
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