1913
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu be—
nachrichtigen.
8 304.
1. Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im
Stalle abzusondern (6 19, Abs. 1, 1 des Gesetzes) und nach Anordnung des be-
amteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechselungen erforderlich
ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen.
2. Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten
Teile des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn
tunlich unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüber-
liegender Stände, bewirkt wird.
* „½05.
1. Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplaßz darf, abgesehen von
Notfällen, ohne orkspolizeiliche Genehmigung nicht stattsinden. Sie dürfen
weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Be-
siandes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung geträukt werden.
Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vergl. § 28 Abs. 3).
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Entertuber-
kulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel
ob es sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des Enters
handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen
weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeuguissen verwertel werden.
c) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gesäß zu melken,
das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Decsinfektionsversahren zu desinfizieren ist.
2. Die Ortspolizeibehörde und der bramtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besißer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-üÜber
tragung durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch
mit den freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird.
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