Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu be— 
nachrichtigen. 
8 304. 
1. Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im 
Stalle abzusondern (6 19, Abs. 1, 1 des Gesetzes) und nach Anordnung des be- 
amteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechselungen erforderlich 
ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen. 
2. Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer 
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten 
Teile des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn 
tunlich unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüber- 
liegender Stände, bewirkt wird. 
* „½05. 
1. Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplaßz darf, abgesehen von 
Notfällen, ohne orkspolizeiliche Genehmigung nicht stattsinden. Sie dürfen 
weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Be- 
siandes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung geträukt werden. 
Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet 
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vergl. § 28 Abs. 3). 
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Entertuber- 
kulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel 
ob es sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des Enters 
handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen 
weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeuguissen verwertel werden. 
c) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gesäß zu melken, 
das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 
der Anweisung für das Decsinfektionsversahren zu desinfizieren ist. 
2. Die Ortspolizeibehörde und der bramtete Tierarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besißer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-üÜber 
tragung durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch 
mit den freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. 
59. 
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