Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 119 
Weiterbeförderung an einen anderen Orl zum Zwecke der Schlachtung oder Ab- 
sonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem 
bevorslehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
* 308. 
1. Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen 
Rindes hat der Besitzer der Ortopolizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der 
Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund 
der Ortspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat. 
2. Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bis- 
herigen Standortes des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des 
Schlachlortes von dem bevorstehenden Eintressen des Tieres rechtzeitig zu benach- 
richtigen. 
§ 309. 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und 
Nutungsbeschränlungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige 
Tötung des Tieres anordnen. 
* 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge- 
troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut- 
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem 
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind (vergl. 8 300 Abf. 6). 
b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte. 
& 3II. 
1. Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist 
(5 300 Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 30.1 Abs. 2 von anderen Rindern 
abzusondern, bis ihre Schlachlung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
2. Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von 
Notsällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen.
	        
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