1913 119
Weiterbeförderung an einen anderen Orl zum Zwecke der Schlachtung oder Ab-
sonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem
bevorslehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
* 308.
1. Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen
Rindes hat der Besitzer der Ortopolizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der
Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund
der Ortspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat.
2. Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bis-
herigen Standortes des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des
Schlachlortes von dem bevorstehenden Eintressen des Tieres rechtzeitig zu benach-
richtigen.
§ 309.
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und
Nutungsbeschränlungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige
Tötung des Tieres anordnen.
*
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge-
troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut-
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind (vergl. 8 300 Abf. 6).
b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte.
& 3II.
1. Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist
(5 300 Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 30.1 Abs. 2 von anderen Rindern
abzusondern, bis ihre Schlachlung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
2. Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von
Notsällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen.