Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Slcherheits- 
belllung. 
Verusung. 
Slegel. 
36 1913 
2. Beschlüsse, die verkündet worden sind, brauchen nicht zugestellt zu werden, 
soweit sie nicht den Endurteilen gleichstehen. 
3. Entscheidungen, durch die das Versahren vor dem Oberverwaltungsgericht 
erledigt wird, werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar von 
dem Oberverwaltungsgericht, den übrigen Beteiligten durch Vermittlung desjenigen 
Gerichts oder derjenigen Behörde zugestellt, deren Entscheidung angefochten war. 
Diese erhält eine Ausfertigung, andere an dem Verfahren beteiligte Gerichte oder 
Behörden erhalten je eine Abschrift für ihre Akten. 
V. Wiederanfnahme des Verfahrens. 
48. 
(Art. 41 des Staatsvertrags.) 
Die Bestellung einer Sicherheit erfolgt im Falle des letzten Satzes des 
Artikels 41 des Staatsvertrags nach den für die Bestellung einer solchen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen. 
VI. Berufung. 
* 49. 
Sofern dem Oberverwaltungsgericht die Entscheidung über das Rechtsmittel 
der Berufung übertragen wird (Schlußprotokoll zu Art. 19 des Staatsvertrags), 
sinden auf das Verfahren in der BVerufungsinstanz die für das Verfahren vor dem 
Oberverwaltungsgericht geltenden Vorschristen insoweit Anwendung, als sic nicht 
durch die besondere Natur des Rechtsmittels ausgeschlossen sind. 
C. Schlußbestimmungen. 
8 60. 
(Schlußprotokoll zu Art. 44 des Staatsvertrags.) 
1. Das vorgeschriebene Siegel erhält die Umschrift: 
„Thüringisches Oberverwaltungsgericht in Jena“. 
2. Es wird als großes und als kleines Siegel geführt. Das erstere wird 
nur bei Ausfertigungen und bei Urkunden über Anstellung und Versetzung in den 
Warte= oder Ruhestand verwendet.
	        
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