Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

§5 2. 
Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 / oder 
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Diese Strafe trifft den Führer des Fuhrwerks, sie kann aber auch gegen dessen 
Eigentümer ausgesprochen werden. 
4. 
Bei vorliegendem Verdacht der Uberlastung eines Fuhrwerks hat sich der 
Führer des Fuhrwerks der vom zuständigen Gemeindebeamten angeordneten Er- 
mittlung des Gewichts der Ladung bei Meidung der in § 2 angedrohten Strafen 
zu unterwerfen. Die mit dieser Ermittelung des Ladegewichts verbundenen Kosten 
und Auslagen fallen dem Führer bzw. dem Eigentümer des Fuhrwerks zur Last, 
wenn sich ergibt, daß die Ladung das zulässige Gewicht wirklich überschreitet. 
Als Belastung eines Fuhrwerks mit nicht mehr als 50 Zentnern wird au- 
gesehen, wenn es beladen ist mit 
I. weichem Holz in Nutzhölzern und Brettern: 
a) in grünem Zustande bis zu 3½ chm, 
b) in trockenem Zustande bis zu 4½ chm, 
II. weichem Brenuholz bis zu 4 Raummetern, 
III. hartem Holz in Nutzhölzern und Brettern: 
a) in grünem Zustande bis zu 2¾ ebm, 
b) in trockenem Zustande bis zu 3¼¾ ehm, 
mit hartem Brennholz bis zu 4 Raummetern. 
— 
— 
*§ 6. 
Alle diesen Vorschriften entgegenstehenden bezirks= und ortspolizeilichen Be- 
stimmungen werden hierdurch aufgehoben. 
*l 
Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 1 und 5 können auf Antrag 
der Ortspolizeibehörden für einzelne Ortsverbindungswege wegen besonders un- 
günstiger Verhältnisse des Weges oder des Verkehrs darauf vom zuständigen Land= 
ratsamte zugelassen werden. Derartige Abweichungen bedürfen jedoch unserer Ge- 
4%
	        
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