Zu # 2.
1 1913
Der die Steuerpflicht begründende wesentliche Aufenthalt eines Ausländers
im Fürstentume wird durch nur vorübergehende Abwesenheit nicht aufgehoben.
Schließt das Reichs-Doppelsteuergesen vom 22. März 1909 (N. G. Bl. S. 332)
die Besteuerung im Fürstentum aus, so muß sie unterbleiben, selbst wenn andere
Bundesstaaten von der ihnen reichsrechtlich zustehenden Besteuerung keinen Ge-
brauch machen.
Ist dagegen die Besteuerung im Fürstentume nach dem Reichsgesetze zulässig,
so muß sie gemäß den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgen ohne
Rücksicht darauf, ob etwa andere Bundesstaaten den reichsgeselichen Bestimmungen
zuwider die Besteuerung haben eintreten lassen.
Art. 2.
Behauptet eine im Fürstentume zur Besleuerung herangezogene Person Ver-
lebung der reichsrechtlichen Bestimmungen, so hat sie diese nachzuweisen.
Auch die Geltendmachung und Nachweisung der hieländischen Stenerfreiheit
in den Fällen des § 2 lebter Abs. und des § 4 Abs. 2 liegl lediglich den daselbst
bezeichneten Personen ob.
Nur in denjenigen Fällen, in denen Angehörige anderer Bundesslaaten, die
im Fürstentume wohnen oder sich aufhalten (§ 2 Ziff. 2 ), einen Wohnsitz in
ihrem Heimatostaat oder überhaupt innerhalb des Deutschen Reiches zu haben be-
haupten, ist es Sache der Steuerbehörde, die Stenerpflichtigkeit dieser Personen
im Fürstentume festzustellen.
Art. 3.
Beschwerden über Verlebung von Rechten der im Art. 2 bezeichneten Art sind
nicht an die ordentlichen Rechtsmittel des Einkommensteuergesepes gebunden, die
Entscheidung ist vielmehr soforlt von Amts wegen zu treffen. Zur Entscheidung
befugt ist außerhalb des Berufungsverfahrens lediglich der Veranlagungskommissar.
Die oberste Entscheidung trifft in Zweifelsfällen oder auf weiter erhobene Beschwerde
das Ministerinm.
Auf dem im Absaß 1 angegebenen Wege sind auch sonstige die Steuerpflicht
als solche betreffende Rechte der Steuerpflichtigen, z. B. auch hinsichtlich der Fälle
des § 6, von Amts wegen wahrzunehmen.