Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Zu # 2. 
1 1913 
Der die Steuerpflicht begründende wesentliche Aufenthalt eines Ausländers 
im Fürstentume wird durch nur vorübergehende Abwesenheit nicht aufgehoben. 
Schließt das Reichs-Doppelsteuergesen vom 22. März 1909 (N. G. Bl. S. 332) 
die Besteuerung im Fürstentum aus, so muß sie unterbleiben, selbst wenn andere 
Bundesstaaten von der ihnen reichsrechtlich zustehenden Besteuerung keinen Ge- 
brauch machen. 
Ist dagegen die Besteuerung im Fürstentume nach dem Reichsgesetze zulässig, 
so muß sie gemäß den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgen ohne 
Rücksicht darauf, ob etwa andere Bundesstaaten den reichsgeselichen Bestimmungen 
zuwider die Besteuerung haben eintreten lassen. 
Art. 2. 
Behauptet eine im Fürstentume zur Besleuerung herangezogene Person Ver- 
lebung der reichsrechtlichen Bestimmungen, so hat sie diese nachzuweisen. 
Auch die Geltendmachung und Nachweisung der hieländischen Stenerfreiheit 
in den Fällen des § 2 lebter Abs. und des § 4 Abs. 2 liegl lediglich den daselbst 
bezeichneten Personen ob. 
Nur in denjenigen Fällen, in denen Angehörige anderer Bundesslaaten, die 
im Fürstentume wohnen oder sich aufhalten (§ 2 Ziff. 2 ), einen Wohnsitz in 
ihrem Heimatostaat oder überhaupt innerhalb des Deutschen Reiches zu haben be- 
haupten, ist es Sache der Steuerbehörde, die Stenerpflichtigkeit dieser Personen 
im Fürstentume festzustellen. 
Art. 3. 
Beschwerden über Verlebung von Rechten der im Art. 2 bezeichneten Art sind 
nicht an die ordentlichen Rechtsmittel des Einkommensteuergesepes gebunden, die 
Entscheidung ist vielmehr soforlt von Amts wegen zu treffen. Zur Entscheidung 
befugt ist außerhalb des Berufungsverfahrens lediglich der Veranlagungskommissar. 
Die oberste Entscheidung trifft in Zweifelsfällen oder auf weiter erhobene Beschwerde 
das Ministerinm. 
Auf dem im Absaß 1 angegebenen Wege sind auch sonstige die Steuerpflicht 
als solche betreffende Rechte der Steuerpflichtigen, z. B. auch hinsichtlich der Fälle 
des § 6, von Amts wegen wahrzunehmen.
	        
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