m*
Z 1
—
158 1913
allwöchentlich (für Sonn= und Feiertage) zum Übernachten in die Wohnung des
Haushaltungsvorstandes zurückkehren, so soll die Vermutung dafür sprechen, daß sie
am Wohnorte des letzteren einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes haben.
Anderen Staaten gegenüber ist in Fällen solcher Art Gegenseitigkeit zu üben.
Bei mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit bestimmt sich die Möglich-
keit, selbständig oder mit Genehmigung des Vormundes oder sonstigen gesetzlichen
Vertreters einen Wohnsitz nen zu begründen oder zu verlegen, nach den Vorschriften
des maßgebenden bürgerlichen Rechts.
Die Unterbringung einer Person in eine Irren= oder andere Heilanstalt be-
gründet für sich allein ebensowenig einen Wechsel des Wohnsitzes wie die Ver-
büßung einer zeitigen Freiheitsstrafe.
Studierende, Schüler, Lehrlinge usw., die von ihren Eltern außerhalb ihres
Heimatsorts zur Ausbildung untergebracht sind und unterhalten werden, be-
gründen keinen besonderen Wohnsitz am Ausbildungsorte. Ebensowenig erwerben
Minderjährige, die mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertretes eine auswärlige
Anstalt besuchen oder sonst auswärts untergebracht sind, an ihrem Aufenthaltsort
einen Wohnsitz, es sei denn, daß sie an ihrem bisherigen Wohnort eine standes-
gemäß eingerichtete Wohnung nicht mehr haben. Das Gleiche gilt von Volljährigen,
die unter Vormundschaft stehen.
Art. 5
Wie Aktiengesellschaften sind auch zu behandeln.
Der Begriff der Berggeworlschaft setzt voraus, bat Bergbau auf Grund
eines vorhandenen Bergwerkseigentums betrieben wird.
Bei Konsumvereinen macht es keinen Unterschied, ob der Geschäftsbetrieb
über den Kreis ihrer Mitglieder hinansgehl, und ob der Betrieb dieser Vereine
in offenen Läden stattsindet oder nicht.
Ob und wo die im § 2 Ziff. 4 und 5 bezeichneten juristischen Per-
sonen einen Sit im Fürstentume haben, ergibt sich nötigenfalls aus dem
Gesellschaftsverlrag oder aus der Satzung; als Sit von Berggewerkschaften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes ist derjeuige Ort anzusehen, in dessen Bezirke
das Bergwerk liegt.
#-iennn orretst
Art. 6.
Auf diejenigen Personen (Forensen), die nur aus den im § 3 Abs. 1 auf-
geführten Einkommensquellen im Fürstentume steuerpflichtig sind, sinden die Be-