Zuzurechnen ist z. B. auch dasjenige Jahreseinkommen der Genannten, das
freiwillig oder auf Grund eines Rechtstitels zum Kapitale geschlagen wird, also
auch die nicht zur Abhebung gelangenden Jahreszinsen der Sparkasseneinlagen.
Unter „Kindern“ sind außer den leiblichen, den Adoptiokindern (§ 1741 f.
des Bürgerl. Gesetzbuchs), den angenommenen und den Stiefkindern auch die Enkel-
kinder zu verslehen, die in der Haushaltung des Großvaters leben und von ihm
unterhalten werden. Als angenommene Kinder gelten alle in der Familie des
Haushaltungsvorstandes ohne Pflegegeld aufgenommenen und wie eheliche gehaltenen
Kinder. Ausgeschlossen sind die gegen Entgelt in Pflege genommenen Kinder.
Art. 10.
Die selbständige Veranlagung muß in Ansehung der Ehefrau eintreten, wenn
sie, auch abgesehen von den Jällen der Scheidung und der gerichtlich erkannten
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, dauernd vom Ehemanne getrennt lebt.
Zum Begriffe der dauernden Treunung im Sinne des Einkommen-
stenergesetzes gehört die Tatsache völligen Getrenntseins, namentlich im Haushalt
und in der Wirtschaftsführung, und zwar in der erkennbaren Absicht, die
Trennung für längere Dauer sestzuhalten.
Die Verbüßung einer Gefängnisstrafe seitens eines der beiden Chegalten und die
durch Krankheit verursachte Unterbringung eines Ehegatten in einer Krankenanstalt
rechtferligen für sich allein noch nicht die Annahme einer dauernden Trennung.
Der wegen dauernder Treunung selbständig zu veranlagenden Ehe-
frau sind nur die Erträge aus eigenen Einkommensquellen (§ 9) anzurechnen,
nicht aber die Zuwendungen des Ehemannes zu ihrem standesmäßigen Unterhalte.
Der Ehemann hat daher diese Zuwendungen nach § 11 Ziff. 1I1˙ seinerseits selbst
zu besteuern. Dagegen bildet die Geldrente, die ein Ehemann nach Scheidung
der Ehe seiner früheren Ehefrau auf Grund Vertrags oder richterlichen Urteils
zu leisten hat, bei der letzteren stenerpflichtiges Einkommen als Rente (§ 17 Ziff. 112)
und ist bei dem geschiedenen Ehemanne nach § 11 Ziff. 1 2 abzugsfähig.
Art. 11.
Die Frage, ob Kinder oder sonstige Angehörige der Haushaltung, die nach
Art und Umfang des Betriebs des Haushaltungsvorstandes erforderlichen Stellen
von Kunechten, Mägden, Gesellen oder Gehilfen (mit Ausschluß der häuslichen
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