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Soweit es sich um den Arbeitsverdienst handelt, den die zur Haushaltung
gehörigen Familienglieder (Kinder und sonstige Angehörige) in fremden Be—
trieben haben, soll bei unverheirateten männlichen Familiengliedern ein Arbeits-
einkommen von mehr als 300 Mk. und bei unverheirateten weiblichen Mit-
gliedern ein solches von mehr als 200 Mk. als ein zum standesmäßigen
Unterhalt ausreichendes angesehen werden.
Personen, die gemeinsam eine Haushaltung bilden, wie z. B. Geschwister, unter-
liegen nicht den Grundsätzen des § 8 des Gesees, sie sind vielmehr getrennt als
Einzelstenernde zu veranlagen.
Art. 13.
Als nach ihrem Geldwerte zu bemessende Jahreseinkünfte aus den in § 9
bezeichnelen Einkommensquellen kommen insbesondere in Betracht:
n) der Mietswert der Wohnung samt Zubehör im eigenen Hause (vergl.
15 Ziff. III)
b) der Geldwert der vom Haushaltungsvorstande, seinen Haushaltungs-
angehörigen und dem zur persönlichen Bedienung gemieteten Gesinde
im eigenen Haushalte verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen
Landwirtschafts oder Gewerbebetriebs;
C) der Geldwert der Naturalbezüge der Angestellten, Gehilfen, Arbeiter,
Dienstboten usw.:
der Geldwert derienigen Naturalien, auf die jemand durch Privatrechts-
titel (Altenteil, Anszug usw.) Aunspruch hat.
In dem Fall unter a ist unter Mietswert der orksübliche Jahresmietswert
(nach Abrechnung der gesetzlich zulässigen Abzüge) zu verstehen, und unter Geld-
wert in den Fällen unter b der örtliche Verkaufswert
Die Berechnung des Geldwertes der unter & bezeichneten Naturalbezüge (an
freier Wohnung, Kost, Heizung, Licht, Wäsche usw.) oder nur einzelner derselben
hat, je nach dem Gegenstande der Leistung, nach dem orlsüblichen oder nach dem
Anschaffungspreise zu erfolgen.
Im übrigen erfolgt die Aurechuung mangels vertragsmäßiger Verein-
barung nach Maßgabe dessen, was hinsichtlich des Standes und der Stellung des
Bezugsberechtigten angemessen erscheint.
Die Höhe des Geldwertes der Naturalbezüge, die auf Privatrechtstiteln be-
ruhen (z. B. Altenteil, Auszug), richtet sich lediglich nach den Bestimmungen des
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guto.