Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Ju 8 10. 
164 1913 
Vertrags, nicht aber nach den hiervon etwa abweichenden tatsächlich gewährten 
oder in Anspruch genommenen Leistungen; auch ist bei Leistungen dieser Art nicht 
derjenige Geldwert maßgebend, den sie zur Zeit des Abschlusses des Vertrags ge- 
habt haben, sondern derjenige, den sie in der Gegenwart haben. 
Der Geldwert der Naturalbezüge ist übrigens bei dem Berechtigten und 
bei dem zur Leistung Verpflichteten slets in gleicher Höhe in Ansatz zu bringen. 
Eine Ansnahme hiervon sindet bei landwirtschaftlichen und gewerblichen An- 
gestellten, Gehilsen und Arbeitern insofern statt, als der Geldwert der aus dem 
Landwirtschaftsertrag oder aus dem Gewerbebetrieb entnommenen Naturalien ein- 
schließlich der freien Wohnung nur bei den Bezugsberechtigten in Ein- 
nahme, nicht aber auch bei den Verpflichteten in Ansgabe zu stellen ist. 
Art. 14. 
Zu den im Gesetz aufgeführten außerordentlichen Einnahmen gehören z. B. 
Einnahmen aus Fund, Scha, Wette, Spiel, au Preisen für wissen- 
schaftliche oder künstlerische Leistungen, ferner die während des Liquidations= 
zustandes einer Aktiengesellschaft an den Aktionär verteilten Kapital- 
zahlungen u. a. m. 
Wegen der Einnahmen an Kapitalien „aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu 
Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grundstücken“ vergl. Nrt. 18 Abs. 3. 
Der Ertrag aus außerordentlichen Einnahmen kommt für bereits ver- 
anlagte Personen erst bei der Veraulagung für das nächste Steuerjahr in An- 
rechuung, wenn nicht ausnahmsweise nach § 57 Ziff. 1 eine entsprechend höhere 
Veranlagung dieser Personen schon während des lanfenden Stenerjahres im Zu- 
gangswege zu erfolgen hat. 
Noch nicht veranlagte Personen sind aus dem Ertrage solcher außer- 
ordentlichen Einnahmen bereits im Laufe des Stenerjahres (Art. 57 Ziff. 15) in 
Zugang zu stellen. 
Fallen solche außerordentliche Einnahmen Angehörigen einer Haushaltung 
zu (5 7), so finden zugleich die Bestimmungen des § 8 entsprechende Anwendung. 
Ebensowenig können Verminderungen des Stammvermögens 10) eher 
als bei der nächsten Jahresveranlagung eine etwaige Heruntersehung des Ein- 
kommens herbeiführen. 
Dagegen erfolgt für bereits veranlagte Steuerpflichtige ausnahmsweise
	        
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