Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Gebühren. 
18 1913 
8 11. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansabes ist nur zulässig, 
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach rechts- 
kräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen er- 
öffnet worden ist. 
* 12. 
1. Der Gerichtsschreiber setzt die Kosten an. 
2. Über Erinnerungen des Zahlungopflichtigen oder einer Staatskasse gegen 
den Ansatz entscheidet das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung 
gebührenfrei. 
II. Gebühren. 
* 13. 
(Staatsvertrag Art. 388.) 
An Gebühren wird ein Pauschsatz erhoben, der nach Wertstufen berechnet wird. 
8 14. 
Der Pauschsaß wird nur zu Ho erhoben, wenn die Sache auf Grund eines 
Anerkenntnisses oder Vergleichs, durch Zurücknahme des Rechtsmiltels, der Klage 
oder des Antrags auf mündliche Verhandlung ihre Erledigung findet. 
8 15. 
Erledigt sich die Sache nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes 
auf eine der in § 14 angegebenen Arten, so werden für diesen sowie für den 
übrigen Teil die Sätze gesondert berechuet, zusammen jedoch nicht mehr als der 
für den ganzen Streit zu berechnende Pauschsatz. 
8 16. 
Der Pauschsaß erhöht sich um /10, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden 
hat, die nicht nur in Beiziehung und Vorlegung von Akten bestanden hat. 
817. 
Die Höhe der Pauschsätze ergibt sich aus dem augefügten Tarif.
	        
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