Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Zu K 11 
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vorübergehender Wirtschaftsbedürfnisse bezweckende Einrichtungen, so 
gelten die betreffenden Aufwendungen als abzugsfähig. 
In allen sonstigen Fällen sind Kosten für Vermehrung oder Ver- 
besserung der Einkommensquelle (des Vermögensstocks) sowie für Er- 
weiterung des ursprünglichen Betriebs und für Verbesserung der Betriebs- 
einrichtungen nicht abzugsfähig. 
Absetzungen für Abnußung von Gebänden, baulichen Anlagen, kotem und 
lebendem Inventare, Betriebsgerätschaften usw. und für den Verbrauch von Vor- 
räten und sonstigen Bestandteilen der Einkommensquelle (des Vermögensstocks) sind 
nicht zulässig. 
Ausnahmsweise ist aber ein solcher Abzug statthaft bei Bergwerken, Schwer- 
spat-, Sand-, Lehm= und Tongruben, bei Stein-, Schiefer-, Kalk= und Gipsbrüchen, 
sowie bei anderen Betrieben, bei denen die Erträgnisse der Substanz des Bodens 
entnommen werden, und zwar zu einem der Verringerung der lebteren entsprechen- 
den Betrage. 
Unberührt bleibt im übrigen das Recht einer angemessenen Abschreibung 
der Aktiobestände bei denjenigen Stenerpslichtigen, die zur Führung handelerecht- 
licher Bücher verpflichtet sind und solche auch tatsächlich führen (6§ 16 Abf. 
Ziff. 1, 7 und 8). 
6. Außer den im §5 11 Ziff. I 5.—9 aufgeführten abzugsfähigen Ausgaben 
sind ferner noch abzugsfähig: 
a) die Prämien des Hausbesitzers für Haftpflicht-Versicherung; 
b) die Prämien für Versicherung des Haushaltungsmobiliars gegen 
Feuersgefahr. 
7. Unter indirekten Stenern sind nur solche zu verstehen, die zu den 
Belriebsausgaben gehören, und zwar ohne Unterschied ob diese Stenern an das 
Reich, den Staat oder die Gemeinde entrichtet werden. Dazu gehören bei- 
spielsweise: Zölle, Tabak- und Zigarettenstener, Zuckerstener, Salzstener, Brannt- 
weinsteuer, Schaumweinsteuer, Leuchtmittel= und Zündwarensteuner, ferner Brau- 
steuer und Stempelstenern sowie Bier= und Biereingangssteuern und sonstige den 
Geschäftsbetrieb angehende indirekte Gemeindesteuern und bei gewerbs- 
mäßigen Grundstücksspekulationen die Gerichtskosten und Stempelabgaben usw. 
beim Kanfe von Grundstücken.
	        
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