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a) die Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommandilgesellschaft auf Aktien,
b) die Gewerken einschließlich der Gewinne aus Berggewerkschaften, die aus
dem neben dem Vergwerksvermögen vorhandenen anderweiten Vermögen
erzielt und an die Gewerken verteilt werden,
I) den an einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung Beteiligten linsoweit
dieses Einkommen jedoch eine Entschädigung für die Tätigkeit als Ge-
schäftsführer der Gesellschaft darstellt, bildet es Einkommen aus ge-
winnbringender Beschäftigung (& 17)r,
(0 die Genossen einer eingetragenen Genossenschaft,
) an die Vereinsmitglieder eines Konsumvereins, soweit dieser nicht bercits
in der Form als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, als
Gesellschaft mit beschränkter Haflung oder als eingetragene Genosseuschaft
getrossen wird, einschließlich solcher Gewinnanteile dieser Mitglieder, deren
Verteilung nur nach Maßgabe der für verkaufte Waren ausgegebenen
Marken erfolgt,
!I) den stillen Gesellschafter (ausgeschlossen ist hier der bei Verlusten zur
Wiederherstellung der Vermögenseinlage verwendele Gewinn);
Zinsen, die in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres,
als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, inbegrissen sind;
5. Zinsen, die nicht erhoben, sondern zum Kapitale geschlagen werden, ohne
Unterschied, ob die Ansammlung freiwillig oder auf Grund eines be-
sonderen Rechtstitels erfolgt;
6. Zinsen auf Zinsrückslände und andere Außenstände;
der vereinnahmte Gewinn aus jeder einzelnen, zu Spekulationszwecken unier-
nommenen, aber nicht gewerbsmäßig betriebenen Veränßerung von Wert-
papieren, Forderungen, Renten usw., insbesondere auch von Grundstücken
abzüglich elwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.
Zu Zisser 4 bis 6 ist nötigenfalls ein Zinsfuß zu vier vom Hundert
in Ansaß zu bringen.
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Art. 17.
Zu 11. Die Berechnung des Einkommens aus Kapilalvermögen erfolgt für jede ein-
zelne Kapitalanlage, die zur Zeit der Einreichung des Kapital und Schuldenver=