Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

7% 1913 
a) die Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschafter einer 
Kommandilgesellschaft auf Aktien, 
b) die Gewerken einschließlich der Gewinne aus Berggewerkschaften, die aus 
dem neben dem Vergwerksvermögen vorhandenen anderweiten Vermögen 
erzielt und an die Gewerken verteilt werden, 
I) den an einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung Beteiligten linsoweit 
dieses Einkommen jedoch eine Entschädigung für die Tätigkeit als Ge- 
schäftsführer der Gesellschaft darstellt, bildet es Einkommen aus ge- 
winnbringender Beschäftigung (& 17)r, 
(0 die Genossen einer eingetragenen Genossenschaft, 
) an die Vereinsmitglieder eines Konsumvereins, soweit dieser nicht bercits 
in der Form als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, als 
Gesellschaft mit beschränkter Haflung oder als eingetragene Genosseuschaft 
getrossen wird, einschließlich solcher Gewinnanteile dieser Mitglieder, deren 
Verteilung nur nach Maßgabe der für verkaufte Waren ausgegebenen 
Marken erfolgt, 
!I) den stillen Gesellschafter (ausgeschlossen ist hier der bei Verlusten zur 
Wiederherstellung der Vermögenseinlage verwendele Gewinn); 
Zinsen, die in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres, 
als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, inbegrissen sind; 
5. Zinsen, die nicht erhoben, sondern zum Kapitale geschlagen werden, ohne 
Unterschied, ob die Ansammlung freiwillig oder auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels erfolgt; 
6. Zinsen auf Zinsrückslände und andere Außenstände; 
der vereinnahmte Gewinn aus jeder einzelnen, zu Spekulationszwecken unier- 
nommenen, aber nicht gewerbsmäßig betriebenen Veränßerung von Wert- 
papieren, Forderungen, Renten usw., insbesondere auch von Grundstücken 
abzüglich elwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
Zu Zisser 4 bis 6 ist nötigenfalls ein Zinsfuß zu vier vom Hundert 
in Ansaß zu bringen. 
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—1 
Art. 17. 
Zu 11. Die Berechnung des Einkommens aus Kapilalvermögen erfolgt für jede ein- 
zelne Kapitalanlage, die zur Zeit der Einreichung des Kapital und Schuldenver=
	        
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