Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Zu 4c. 
(72 1913 
Es macht keinen Unterschied, aus welchem Staate die Zinsen, Dividenden, 
Gewinnanteile, Uberschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile, die Einkommen aus 
Kapitalvermögen bilden, dem Stenerpflichtigen zufließen; dies gilt insbesondere auch 
für Zinsen aus Hypotheken-, Grund= und Rentenschuldsforderungen, wenn auch die 
Zahlung aus dem Grundstücke (§§ 1113, 1191, 1199 des Bürgerl. Gesetbuchs) 
erfolgt, sowie vom Gewinn aus Spekulationsgeschäften, solange diese nicht gewerbs- 
mäßig betrieben werden. 
Art. 18. 
Betreffs der Gewinne aus Spekulationsgeschäften in Grundstücken gilt fol- 
gendes: 
Bei dem als Kapitaleinkommen geltenden Spekulationsgewinn im Sinne des 
5 14 Abs. 2 unter c erscheint jedes einzelne selbständige Spekulationsgeschäft als 
besondere Einkommensquelle. 
Im Gegensatze zu diesem Spekulationsgewinne findet der im § 10 erwähnte 
Gewinn (,außerordentliche Einnahme“) aus dem Verkaufe von Grundstücken 
in allen denjenigen Fällen statt, in denen Grundstücke oder Gebände von vorn- 
herein lediglich zum Zwecke dauernder Benußung gekauft oder erbaut worden oder 
durch Erbschaft oder Vermächtnis in das Eigentum einer Person übergegangen 
sind, und der spätere mit Gewinn erfolgte Verkauf nur aus unvorhergesehenen 
rechtlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten, nicht aber zu Spekulationszwecken er- 
folgt ist. Andererseits unterscheidet sich der unter § 14 Abs. 2 unter c fallende 
Spekulationsgewinn von dem Gewinne der nach den Grundsätzen über Berechnung 
des Einkommens aus Handel und Gewerbe zu berechnenden Spekulationsgeschäften 
(§ 16 Abs. 3 Ziff. 5). 
Zu den Spekulationsgeschästen in Grundstücken im Sinne des 8 14 Abs. 2 
unter c gehören beispielsweise der Ankauf von Grundstücken, deren Umwandlung in 
Banstellen in Aussicht steht, sowie der Ankauf von Häusern, in beiden Fällen zu dem 
aus den Umständen erkennbaren Zwecke der Wiederveräußerung zu höheren Preisen, 
serner der Ankauf von Grundbesib zum Zwecke der Erzielung eines Gewinns durch 
Wiederveräußerung im ganzen oder in bebanten oder unbebanten Teilstücken. 
Der für das einzelne Spekulationsgeschäft zu berechnende Gewinn ergibt 
sich aus der Vergleichung des Anschaffungspreises mit dem erzielten Erlöse. Dem 
Anschaffungspreise hinzuzurechnen sind die auf die Erhöhung des Kapitalwertes 
sowie auf die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grurdstücks etwa verwendeten
	        
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