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Kosten, soweit diese nicht bereits bei Berechnung des laufenden Gesamtjahresein-
kommens abgezogen worden sind.
Ist ein solches Spekulationsgeschäst von mehreren Personen unternommen, so
sind die einzelnen Kapitalbeteiligungen und die vertragsmäßigen Gewinnanteile
besonders festzustellen. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob der Erwerb
und die Veräußerung durch Kauf oder Tausch, gegen Barzahlung oder auf Kredit,
durch Bestellung von Forderungsrechten oder durch Ubergabe anderer nötigensalls
zu schäbender Vermögensstücke erfolgt ist.
Der Gewinn ist als angefallen zu betrachten, sobald der Kaufpreis bezahlt
oder gestundet worden, oder das eingetauschte Vermögensstück oder die Gegenforderung
rechtlich in die Verfügungsgewalt des Veräusßeerers übergegangen ist.
rt. 19.
Als abzugsfähige Ausgaben gelten beim Einkommen aus Kapitalvermögen:
n) Aufwendungen für Aufbewahrung von Wertpapieren bei Banken usw.;
5b) sonstige unmittelbar durch die laufende Verwaltung des Kapitalvermögens
entstehenden oder die Ertragserzielung betreffenden Kosten, d. h. reine
Verwaltungskosten, z. B. die Kosten der Auslosungsversicherung bei Wert-
papieren usw.
Art. 20.
Die Berechnung des Reinertrags aus selbstbewirtschafteten eigenen Grund-
stücken einschließlich der Holzungen erfolgt nach der Roheinnahme unter Abzug der
Bewirtschaftungskosten. Bei geordneter, den Reinertrag ziffermmäßig nachweisender
Auchführung ist der dreijährige Durchschnitt (5 12 Ziff. 8), andernfalls der im
letzten Wirtschaftsjahr erzielte Ertrag maßgebend.
Bei selbstbewirtschaftetem eigenen Grundbesitze sind in Einnahme zu stellen:
I. der Erlös für alle im Wirtschaftsjahre veräußerlen Erzeugnisse aus allen
Wirtschaftozweigen einschließlich der Verleihung von Zugkrast und anderen
Vetriebsmitteln (der Erlös für Erzeugnisse, die auf Kredit veräußert worden
sind, ist in demjenigen Wirtschaftsjahr in Einnahme zu stellen, in dem er
tatsächlich eingegangen ist);
2. der Geldwert aller Erzeugnisse der Landwirtschaft, die zur Bestreitung des
Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner selbst und seiner un-
bestenerten Haushaltungsangehörigen verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen,
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Zu 11.
Zu 15.
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