Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Kosten, soweit diese nicht bereits bei Berechnung des laufenden Gesamtjahresein- 
kommens abgezogen worden sind. 
Ist ein solches Spekulationsgeschäst von mehreren Personen unternommen, so 
sind die einzelnen Kapitalbeteiligungen und die vertragsmäßigen Gewinnanteile 
besonders festzustellen. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob der Erwerb 
und die Veräußerung durch Kauf oder Tausch, gegen Barzahlung oder auf Kredit, 
durch Bestellung von Forderungsrechten oder durch Ubergabe anderer nötigensalls 
zu schäbender Vermögensstücke erfolgt ist. 
Der Gewinn ist als angefallen zu betrachten, sobald der Kaufpreis bezahlt 
oder gestundet worden, oder das eingetauschte Vermögensstück oder die Gegenforderung 
rechtlich in die Verfügungsgewalt des Veräusßeerers übergegangen ist. 
rt. 19. 
Als abzugsfähige Ausgaben gelten beim Einkommen aus Kapitalvermögen: 
n) Aufwendungen für Aufbewahrung von Wertpapieren bei Banken usw.; 
5b) sonstige unmittelbar durch die laufende Verwaltung des Kapitalvermögens 
entstehenden oder die Ertragserzielung betreffenden Kosten, d. h. reine 
Verwaltungskosten, z. B. die Kosten der Auslosungsversicherung bei Wert- 
papieren usw. 
Art. 20. 
Die Berechnung des Reinertrags aus selbstbewirtschafteten eigenen Grund- 
stücken einschließlich der Holzungen erfolgt nach der Roheinnahme unter Abzug der 
Bewirtschaftungskosten. Bei geordneter, den Reinertrag ziffermmäßig nachweisender 
Auchführung ist der dreijährige Durchschnitt (5 12 Ziff. 8), andernfalls der im 
letzten Wirtschaftsjahr erzielte Ertrag maßgebend. 
Bei selbstbewirtschaftetem eigenen Grundbesitze sind in Einnahme zu stellen: 
I. der Erlös für alle im Wirtschaftsjahre veräußerlen Erzeugnisse aus allen 
Wirtschaftozweigen einschließlich der Verleihung von Zugkrast und anderen 
Vetriebsmitteln (der Erlös für Erzeugnisse, die auf Kredit veräußert worden 
sind, ist in demjenigen Wirtschaftsjahr in Einnahme zu stellen, in dem er 
tatsächlich eingegangen ist); 
2. der Geldwert aller Erzeugnisse der Landwirtschaft, die zur Bestreitung des 
Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner selbst und seiner un- 
bestenerten Haushaltungsangehörigen verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen, 
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Zu 11. 
Zu 15. 
-" 
K 15 
1 1.
	        
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