1913 18
III. Festsetzung der Wertstusen.
8 18.
Die Wertstufe wird vom Oberverwaltungsgericht nach freiem Ermessen fest-
gesetzt. Hierbei ist
1. der Wert des Streitgegenstandes,
2. die Bedentung des Streitgegenstandes,
3. der Umfang der Verhandlung
zu berücksichtigen.
8 19.
1. Das Gericht kann die Beteiligten auffordern, sich über den Wert des Streit-
gegenstandes zu erklären, nötigenfalls auch Beweis erheben. Hat eine Beweisauf=
nahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse über Festsepung der Wertstuse, über
die Kosten dieser Beweisaufnahme zu entscheiden. Sie können einem Beteiligten
auferlegt werden, der durch unrichtige Werlangabe oder unbegründetes Bestreiten
der Wertangabe die Beweisanfnahme veraulaßt hat.
2. Ist der Wert nicht nach Geld schätbar, so wird er je nach der größeren
oder geringeren Wichtigkeit der Sache auf 100—10000 “ angenommen. Ist
mit einem unschäßbaren Auspruch ein daraus hergeleiteter, der Abschälung fähiger
Wert verbunden, so ist nur der höher zu wertende maßgebend.
IV. Anslagen.
An Auslagen werden erhoben:
Schreibgebühren.
Post-, Telegraphen= und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprech-
gebühren.
Die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
Die Reisekosten (Tagegelder, Nachtgelder usw.) der Richter und Beamten
bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle.
Die an andere Behörden und Beamte und an sonstige vom Oberverwal=
tungsgericht zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge.
Die Kosten für die Beförderung von Sachen und Personen.
Haftkosten.
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*D’
Festsegung
Weristulen.
Ermittlung
des Wertes.
Auslagen.