Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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#rn. 4½ 
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12. die Beiträge zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden (5+11 Ziff. 19); 
13. die Beiträge zu den Berufskammern (§ 11 Ziff. I 10). 
Alle diejenigen abzugsfähigen Ausgaben, die im Geschäftsjahre nicht tatsächlich 
berichtigt, sondern schuldig geblieben sind, werden in demjenigen Jahr in Aus- 
gabe gestellt, in dem ihre tatsächliche Berichtigung erfolgt. 
Art. 21. 
A. Beim Landwirtschaftsbetrieb auf gepachtetem Grundbesitze — mag dieser 
se sich allein bestehen oder zugleich mit solchem auf eigenen Grundstücken statt- 
sinden — ist der Reinertrag nach den Grundsätzen des Art. 20 zu ermittelu, 
jedoch mit folgender Maßgabe: 
1. der Roheinnahme ist der Mietswert der etwa mit gepachteten Wohnung 
noch besonders zuzurechnen; 
2. den in Abzug zu bringenden Betriebskosten treten hinzu: 
a) der bedungene jährliche Pachtzius; 
b) der Geldwert der neben dem Pachtzinse vom Pächter übernommenen 
Naturallieferungen und sonstigen Leistungen (soweit diese jedoch in 
Erzeugnissen der Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, 
seiner Angehörigen oder des Wirtschaftspersonals und der Wirtschafts- 
gespanne bestehen, ist der Abzug unzulässig); 
3. von den an sich abzugsfähigen Ausgaben dürfen unter den Betriebsaus- 
haben des Pächters diejenigen nicht nochmals verrechnet werden, die der 
Verpächter vertragsmäßig zu bestreiten hat. 
B. Als Einkommen des Verpächters gilt: 
1. der vom Pächter bar entrichtete jährliche Pachtzius; 
2. der Geldwert der dem Pächter zum Vorteile des Verpächters jährlich 
obliegenden Nakural= und sonstigen Nebenleistungen; 
3. der Geldwert der dem Verpächter vorbehaltenen Nußungen. 
Von diesem Einkommen sind in Abzug zu bringen: 
die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen Lasten, soweit diese nach 
Art. 20 überhaupt in Ausgabe gestellt werden dürfen.
	        
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