giff.
178 1913
Bei der Berechnung dieses Einkommens sind
1. in Einnahme zu siellen:
a) der im Wirtschaftsjahr erzielte Erlös
na) für die Erträge aus dem regelmäßigen, wenn auch infolge früherer
Aussparungen verstärkten Abtriebe,
bb) aus dem Ertrage der Zwischen= und NebennuWungen,
c) aus dem Ertrage der zufälligen Nutzungen infolge Windbruchs,
Schneebruchs u. dergl;
b) der Geldwert des innerhalb des Wirtschaftsjahres im eigenen Haushalte
verbrauchten Holzes;
in Ausgabe:
die im Wirtschaftsjahre gemachten Aufwendungen für Aussicht und
Verwaltung, für Schlagen, Aufbereiten und Rücken der Hölzer, sowie für
Aufforstungen, soweit es sich dabei um die Erhaltung des Forstbestandes
handelt, nicht aber soweit Neubeforstungen bisher unbewaldeter Flächen
oder solche Waldflächen in Frage stehen, die vom Vorbesitzer abgetrieben
und ohne den Holzbestand von dem Steuerpflichtigen erworben worden sind.
Gleichfalls gehören zum Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetriebe die
Jagdpachtgelder sowie der Ertrag der Jagd auf eigenen oder gepachteten
Grundstücken.
S
Art. 24.
41 I. Als Einkommen aus eigenen Gebäuden kommt in Betracht:
1. der Jahresmietswert der Gebäude, Gebäudeteile, Hofräume, Haus-
und Ziergärten, Parkanlagen und ähnlichen Zubehörungen, die von dem
Steuerpflichtigen, seinen Haushaltungsangehörigen und dem für persönliche
Bedienung und für den Haushalt gehaltenen Dienstpersonale bewohnt
oder benutzt werden.
Der Mietswert ist nach den örtlichen Mietspreisen für Wohnungen
gleicher Größe und Beschaffenheit zu bemessen.
Wenn Wohngebäude infolge ihrer Größe, Bauarl, inneren Einrichtung.
und Umgebung (Parkanlagen und dergleichen) sich mit gleichen Gebäuden
im Ort oder in der Umgegend nicht vergleichen lassen (z. B. Villen,
Herrenhäuser, Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesamten