Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

giff. 
178 1913 
Bei der Berechnung dieses Einkommens sind 
1. in Einnahme zu siellen: 
a) der im Wirtschaftsjahr erzielte Erlös 
na) für die Erträge aus dem regelmäßigen, wenn auch infolge früherer 
Aussparungen verstärkten Abtriebe, 
bb) aus dem Ertrage der Zwischen= und NebennuWungen, 
c) aus dem Ertrage der zufälligen Nutzungen infolge Windbruchs, 
Schneebruchs u. dergl; 
b) der Geldwert des innerhalb des Wirtschaftsjahres im eigenen Haushalte 
verbrauchten Holzes; 
in Ausgabe: 
die im Wirtschaftsjahre gemachten Aufwendungen für Aussicht und 
Verwaltung, für Schlagen, Aufbereiten und Rücken der Hölzer, sowie für 
Aufforstungen, soweit es sich dabei um die Erhaltung des Forstbestandes 
handelt, nicht aber soweit Neubeforstungen bisher unbewaldeter Flächen 
oder solche Waldflächen in Frage stehen, die vom Vorbesitzer abgetrieben 
und ohne den Holzbestand von dem Steuerpflichtigen erworben worden sind. 
Gleichfalls gehören zum Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetriebe die 
Jagdpachtgelder sowie der Ertrag der Jagd auf eigenen oder gepachteten 
Grundstücken. 
S 
Art. 24. 
41 I. Als Einkommen aus eigenen Gebäuden kommt in Betracht: 
1. der Jahresmietswert der Gebäude, Gebäudeteile, Hofräume, Haus- 
und Ziergärten, Parkanlagen und ähnlichen Zubehörungen, die von dem 
Steuerpflichtigen, seinen Haushaltungsangehörigen und dem für persönliche 
Bedienung und für den Haushalt gehaltenen Dienstpersonale bewohnt 
oder benutzt werden. 
Der Mietswert ist nach den örtlichen Mietspreisen für Wohnungen 
gleicher Größe und Beschaffenheit zu bemessen. 
Wenn Wohngebäude infolge ihrer Größe, Bauarl, inneren Einrichtung. 
und Umgebung (Parkanlagen und dergleichen) sich mit gleichen Gebäuden 
im Ort oder in der Umgegend nicht vergleichen lassen (z. B. Villen, 
Herrenhäuser, Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesamten
	        
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