u 15.
Zu 10.
180 1913
2. die Kosten der Instandhaltung und Pflege eines zur Annehmlichkeit des
Besitzers dienenden zum Hause gehörigen Gartens oder Parkes.
Art. 25.
Im einzelnen ist noch hervorzuheben:
Der Miet= und der Pachtzins sind mit dem Belrag in Aurechnung zu
bringen, der sich nach den Einnahmen des dem Stenerjahr unmittelbar voran-
gegangenen Kalenderjahres ergibt, sosern nicht nach §. 15 Ziff. IV eine Verzinsung
zu vier vom Hundert des Anlagrkapitals als Einkommen auzuuehmen ist.
Ist ein Miel oder Pachtverhältuis erst im Laufe des mangebenden Kalender-
jahres entstanden, so ist der Miel oder Pachtzins auf das Jahr zu berechnen und
in Ansaßy zu bringen (§ 12 Ziff. 31.
Aus Liegenschaften, die einen landwirtschaftlichen Ertrag überhaupt nicht
liesern, kann auch kein Einkommen in Amechuung lommen. Dasselbe gilt von
Gebänden, die weder vermietet, noch vom Eigentümer oder seinen Haushaltungs-
angehörigen selbst benutzt werden. Dagegen ist der Mictswert von Gebänden oder
bestimmten Gebäudeleilen, die ohne jede Gegenleistung und nicht auf Grund eines
Rechtstilels vom Eigentümer als Wohnung oder zu sonstigen Zwecken Verwandten
oder sonstigen Personen abgelreten werden, bei dem Eigentümer in Anrechnung zu
bringen, sofern nicht der Mieter den Mietswert verstleuert.
Art. 26.
Int eine Schätzung des landwirlschaftlichen Einkommens erforderlich, so ist
das gesamte Einkommen nach Kürzung der zulässigen Abzüge in eine Summe
zusammenzusassen.
Die Schätung darf sich nicht allein auf äußere Merkmale (Grösienverhält-
nisse, Grund= und Gebändesteuer), sondern muß sich hauptsächlich auf die Kultur-
arten und Klassen der Bodengüte, die besondere Art der Wirtschaftsführung, die
Lage der Besihung hinsichtlich der Bewirtschaftung und der Absatzmöglichkeit, die
Befähigung des Stenerpflichligen, auf seine eigene Arbeitskraft und auf die seiner
unbesteuerten in der Lundwirtschaft mit tätigen Angehörigen stützen.
Arl. 27.
Für die Berechuung des sienerpflichtigen Einkommens aus Handel und Ge-
werbe gill bei einsacher Buchführung folgendes: