Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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In Einnahme sind im Geschäftsjahre zu stellen: 
die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen erhaltenen Provisionen, 
Zinsen und sonstigen Gegenleistungen: 
der im Geschäftssahre vereinnahmte Erlös für alle verkauften Erzeugnisse 
und Waren: 
der Geldwert der zum Gebrauch oder Verbrauche, zum Unterhalt oder 
zum Vergnügen des Stenerpflichtigen, seiner Hanshaltungsangehörigen und 
der für den Haushall gehaltenen Dienstboten aus dem Betrieb entnommenen 
Erzengnisse und Waren; sind Angestellte und Bedienstete der Haushaltung 
auch zum Teile für den Betrieb tätig, so ist für sie hier nur ein ver- 
hältnismäßiger Teil dieses Geldwertes einzustellen. 
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In Auggabe sind zu stellen: 
die im Geschäftsjahre bezahlten Kosten der Reparatur der dem Betriebe 
dienenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen: 
die Kosten für Reparatur und Ersatzbeschaffung des vorhandenen Betriebs- 
inwentars: 
die Kosten für Versicherung der unter Ziss. ! und 2 genannten Gegen- 
stände sowie der Vorräte an Erzeugnissen und Waren, Rohmaterialien und 
Halbfabrikaten gegen Feuer= und sonstige Sachversicherung mit Ansnahme 
der Einbruchs Versicherung: 
die Kosten für Versicherung des Hausmobiliars gegen Feuersgefahr: 
die Kosten der Hasipflichtversicherung der Hausbesitzer als solcher: 
der Pacht= und Mietzins für die zum Betriebe gepachleten und gemieteten 
Grundstücke, Gebäude und Gerätschaften; 
Hdie Aufwendungen für die im Betrieb erforderliche Heizung und Be- 
leuchtung: ist mit diesen Kosten zugleich der Bedarf für Heizung und 
Beleuchtung der dem Hauehalic dienenden Räume augeschafft worden, so 
ist hier nur ein verhältnismäßiger Teil einzustellen; 
die Anschaffungskosten für die eingrkauften Roh= und Hilfsslosse, Waren 
und sonstigen für den Betrieb erforderlichen Malerialien: 
die Löhne der für den Betrieb angenommenen Angestelllen, Gehilfen, Ge- 
sellen, Arbeiter usw. einschließlich des Geldwertes der den Genannten ge- 
währten Wohnung, Belöstigung und sonstigen Natnralien, jedoch ausschließlich 
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