Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Zu 8 10. 
Zu K 10. 
*e 1913 
des Geldwertes der aus den Betriebsbeständen entnommenen Erzeugnisse 
und MWaren: 
die für das Betriebspersonal (Ziff. 9) gesetzz oder vertragsmäßig zu zahlen- 
den Beiträge für Kranken-, Unsall-, Angestellten-, Alters= und Juraliden= 
versicherung, jedoch nur soweit, als ihrer Entrichtung eine entsprechende 
allgemeine die Freiwilligkeit der Ausgabe ausschließende Verpflichtung zu- 
grunde liegt: 
. die an den Staat zu entrichtende Grund= und Gebändesteuer für die dem 
Betriebe dienenden Grundstücke, Gebände und baulichen Anlagen, sowie 
die Gewerbe und die Betriebssteuer und die geseplichen Beiträge zu den 
Verufskammern: 
solche indirekte Abgaben, die als Geschäfts= oder Betriebsspesen mit dem 
Betrieb im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 15 Nr. 7). 
In Rechunng zu stellen sind nur die wirklichen Einnahmen und Ausgaben 
eines jeden einzelnen Betriebsjahres. Ausenstände und Geschäftsschulden sind 
in die Rechnung nicht mit einzustellen, vielmehr ist die Bezahlung in beiden 
Fällen nur in demjenigen Jahr in Ansatz zu bringen, in dem sie tatsächlich er- 
folgt ist. 
Außer Ansatz zu lassen ist der Geldwert des Bestandes an Rohstossen, sowie 
an Erzeugnissen und Waren, jedoch sind stattgefundene Verwendungen zu Betriebs- 
erweiterungen und Verbesserungen nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 zu berücksichtigen. 
Nrt. 28. 
Bei handelsrechtlicher Buchführung wird das gewerbliche Einkommen 
durch den Vermögenszuwachs gebildet, der sich durch Gegenüberstellung des Ver- 
mögensstandes zu Anfang und zu Ende des Geschäftsjahres ergibt. Hinzu- 
zusepen sind jedoch die in Ansgabe verrechneten, aber nicht abzugsfähigen Beträge, 
wic sie im § 11 Ziff. 11 1—8 aufgeführt sind. 
Entsprechen die handelsrechtlichen Bücher nicht den steuergesetzlichen Be- 
stimmungen, so ist der berechnete Reinertrag nach Maßgabe dieser Bestimmungen 
zu berichtigen. 
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Art. 29. 
Die Prüfung des Bilanzergebnisses und des Gewinn= und Verlustkontos bei 
handelorechtlicher Buchführung durch die Steuerbehörden hat sich darauf zu erstrecken,
	        
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