Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 183 
ob die handelsrechtlichen Vorschristen und kaufmännischen Gebräuche sowohl 
hinsichtlich der Form, namentlich der Art der Buchung, als auch in materieller 
Beziehung, besonders hinsichtlich der Vollständigkeit der Vermögensstücke und ihrer 
richtigen Bewertung beobachtet worden sind; es ist daher darauf zu achten, daß 
die Bilanz nicht Abschreibungen oder Rücklagen enthält, die vom Standpunkt eines 
vorsichtigen Kanfmanns aus zwar berechtigt sein mögen, für die Berechnung des 
stenerpflichtigen Einkommens aber gleichwohl auszuscheiden sind. 
Den Veranlagungs= und Berufungsbehörden steht daher das Recht zu, zwecks 
Prüfung der Angaben des Stenerpflichtigen die Vorlegung der Bilanzen sowie 
der Gewinn= und Verlustkonti der maßgebenden Geschäftsjahre und nötigenfalls 
auch die Vorlegung der vollständigen Geschäftsbücher zu verlangen, weil nur da- 
durch die Überzeugung zu gewinnen ist, ob bei der Buchführung die in steuerlicher 
Beziehung erheblichen Gesichtspunkte beachtet worden, und die Ergebnisse demnach 
auch für die Steuerveranlagung ohne weiteres verwertbar sind. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Kürzung der vom Steuerpflichtigen 
vorgenommenen Abschreibungen nicht eher stattsinden darf, als bis ihm Gelegenheit 
zur Außerung über die Gründe der Höhe der einzelunen beanstandelen Abschreibungen 
gegeben worden ist. 
Im übrigen ist hinsichtlich der letzteren davon auszugehen, daß für Grund 
und Boden regelmäßig überhaupt keine, für Gebäude aber in der Regel keine 
höhere Abschreibung erfolgen darf, als eine solche von einhalb bis höchstens drei vom 
Hundert des Buchwertes, wobei das Alter der Gebände, die Bauart und die Ein- 
wirkung des Betriebs auf die Festigkeit derselben in Betracht zu ziehen ist. 
Der Schätung des Einkommens in den Fällen der Gegenüberstellung der 
jährlichen Belriebseinnahmen und ausgaben muß bei Unzulänglichkeit der Ge- 
schäftobücher zunächst eine mündliche oder schriftliche Verhandlung mit dem Stener- 
pflichtigen selbst vorausgehen. Anßersten Falles hat nach Bedürfnis eine Anhörung 
von Sachverständigen stattzusinden; im übrigen sind bei jeder Schähyung die 
persönlichen, örtlichen und die Absatzverhältnisse sowie die Art des Betriebs zu 
berücksichtigen. 
Aus den Büchern oder Aufzeichuungen usw. der Steuerpflichtigen die Unter- 
lagen für das Geschäftseinkommen sich zusammenzusuchen, sind die Stenerbehörden 
nicht verpflichtet.
	        
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