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Wie die vorbezeichneten Wohnungsgeldzuschüsse sind auch die Wohnungs-
gelder oder Mietozuschüsse der Lehrer usw. neben der Besoldung voll in
Anrechnung zu bringen.
Art. 31
Zum stenerpflichtigen Einkommen der Zivilbeamten gehört nicht:
1. die Hälste des Geldwertes der Dienstkleidung (Unisorm) einschließlich der
Monlierungsstücke, mag diese neben der Besoldung geliesert oder in Geld
vergütet werden oder von dem Beamten von der Besoldung zu be
schaffen sein.
Ist eine bestimmte Summe für die Dienstkleidung nicht ausgeworsen,
so gilt der von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Betrag als
Geldwert.
Nur solche Dienstlleibung kommt hierbei in Belracht, die der Beamie
während des Dienstes zu tragen verpflichtet ist:
die einem Beamten gemährte Entschädigung für Dienstaufwand, jedoch
mit der im § 17 Ziff. 1 letzter Absatz erwähnten Einschränkung.
Ist eine Entschädigung nicht ausgeworfen, der Dienstauswand viel-
mehr aus der Besoldung mitl zu bestreilen, so gilt der von der vorgesetzten
Behörde zu bestimmende Belrag als Geldwert des Dienstaufwandes:
einmalige, nicht wiederkehrende Vergütungen und Zuwendungen, nament-
lich auch Unterstützungen, die in Krankheitsfällen und anderen Notlagen,
anch wiederholt, gewährt werden;
sest verwilligte oder einzeln berechnete Reisekosten und Tagegelder für
Dienstreisen der Beamten, sowie feste Vergülungen an Stelle der Tage-
gelder für die Dauer der Beschäftigung der Beamten außerhalb ihres dieust-
lichen Wohnsites.
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Ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen bilden überhaupt nicht
die aus össentlichen Kassen ald Eutschädigung für Erfüllung staatsbürger-
licher Pflichten gewährten Tagegelder und Reisekosten; hierher gehören
insbesondere die den Mitgliedern des Landtages und anderer Körperschaften,
den Mitgliedern der Gebände , Gewerbe und Einkommensteuerkommissionen
zustehenden Bezüge der gedachten Ark.