Zu
(80 1913
Art. 32.
Das stenerpflichtige Einkommen der in privaten Dienstverhältnissen stehen-
den Personen, der Handlungs= und Gewerbegehilfen, der Fabrikarbeiter, Hand-
arbeiler und Dienstboten aus gewinnbringender Beschäftigung besteht aus dem baren
Gehalte samt Nebeneinnahmen und Provisionen, dem baren Lohn und sonstigem
Arbeitsverdienste, den herkömmlichen sowie den geschäfts= oder ortsüblichen und ver-
tragsmäßigen Geschenken und Gewinnanleilen, sowie in etwaigen Naturalbezügen
au freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, freier Beköstigung, Nutzungen von
Feld usw.
Die Spesen, die ein Geschäftsreisender außber seinem Gehalte für die Zeit
seiner Reisen zur Bestreitung des Unterhaltes während der Reise in Gestalt einer
festen Reiseentschädigung erhält, sowie die von einem Provisionsreisenden in
Abzug gebrachten Reisekosten, stellen soweit ein stenerpflichtiges Einkommen dar,
als ein Überschuß dadurch verbleibt, daß durch die Abwesenheit des Neisenden
vom Hause Ersparnisse eintreten. Ein solcher Uberschuß ist jedenfalls bei Reisenden
mit Familienhaushalt entsprechend niedriger zu bemessen, als bei solchen, deren
Aufwendungen für den Haushalt während der Reise in der Hauptsache nicht fortdauern.
Stenerpflichtig als Einsommen sind insbesondere auch:
ai) die den Angestellten einer Bank neben den Gehaltsbezügen vertrags-
mäßig alljährlich auf ein besonderes Konto gutgeschriebenen Beträge
und zwar nebst den alljährlich davon gutgeschriebenen Zinsen, wenn
auch dieses Guthaben während der Dauer des Dienstvertrags nicht ab-
gehoben werden darf;
#.) das Gehalt eines bei einer einfachen Kommanditgesellschaft als Hand-
lungogehilfe oder Prokurist angestellten Kommanditisten der Gesellschaft:
IO) die Eutschädigung, die das Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter
Hastung als Geschäftsführer empfängt (Art. 16 Ziff. 3e
4) die Gewinnprovisionen der Lotterie Einnehmer;
) die Trinkgelder, auf die Kellner, Pförtner usw. nach den tatsächlich
bestehenden Verhältnissen als beständige Einkommensquelle neben dem
verabredeten Lohn oder statt dessen angewiesen sind; maßgebend ist
hierbei, daß sie dem Dienstherrn gegenüber ein Recht auf solche Be-
züge haben, während es nicht darauf ankommt, daß es ihnen an einem
Forderungsrechte gegenüber den leistenden dritten Personen fehlt;