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s) der sogenannte Freitrunk der Braugehilfen, d. h. die Befugnis, aus
den Vorräten der Brauerei täglich eine gewisse Menge frei zu trinken,
sowie ferner der Geldwert des sogenannten Hanstrunkes dieser Steuer-
pflichtigen.
Art. 33.
Das sleuerpflichtige Einkommen der im &8 17 Ziff. 1 1 und 2 genaunten
Steuerpflichtigen au Gehall und Lohn ist nach § 12 Ziff. 3 stets für das dem
neuen Steuerjahr unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr zu berechnen, und zwar
ist der wirklich empfangene und der sich bis zum Jahresschlusse noch berechnende
Gehalt oder Lohn in Aurechnung zu bringen.
Haben die Gehalts= und Lohnverhältuisse eines Stenerpflichtigen im Laufe
des maßgebenden Kalenderjahres eine wesentliche Veränderung erfahren, z. V. durch
Aufrücken in eine höhere oder besser bezahlte Stelle oder durch Erhöhung oder
Rückgang des Lohnes infolge Wechsels des Arbeitgebers, so ist der Gehalt oder
Lohn, wie er sich seit der Umgestaltung der Einkommensquelle aufs Jahr berechnet,
zur Veranlagung zu ziehen (§ 12 Ziff. 12).
Besleht das Gehalts= oder Lohnverhältuis eines Stenerpflichtigen im Fürsten-
tume noch kein volles Jahr, so ist der Jahresbetrag, wie er sich nach dem bicherigen
Verdienst und der Höhe des gegenwärligen Gehalts oder Lohnes berechnet, der
Veranlagung zugrunde zu legen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Natural= und Nebenbezüge sinn-
entsprechende Anwendung.
Bei hieländischen sogenannten Saisonarbeilern bildet der Arbeitsverdieust
während der Dauer der Arbeitszeit das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus gewinn-
bringender Beschäftigung, jedoch ist der etwaige Verdienst außerhalb der vorbe-
zeichneien Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Bei gewöhnlichen Handarbeitern mit öfterem Wechsel des Arbeitgebers sowie
bei solchen Gewerbegehilsen und Arbeitern, die in einer Lohnliste nicht verzeichnet
stehen, und deren Jahresarbeitsverdienst sich auch sonst mit Sicherheit nicht ermitteln
läßt, ist das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung unter Berücksichligung
der örtlichen und geschäftlichen Arbeits= und Lohnverhältnisse sowie deren Ver-
schiedenheit in den einzelnen Jahreszeiten, zu schäen. Dabei ist das Jahr nur
mit 50 Wochen anzunehmen.
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