Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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s) der sogenannte Freitrunk der Braugehilfen, d. h. die Befugnis, aus 
den Vorräten der Brauerei täglich eine gewisse Menge frei zu trinken, 
sowie ferner der Geldwert des sogenannten Hanstrunkes dieser Steuer- 
pflichtigen. 
Art. 33. 
Das sleuerpflichtige Einkommen der im &8 17 Ziff. 1 1 und 2 genaunten 
Steuerpflichtigen au Gehall und Lohn ist nach § 12 Ziff. 3 stets für das dem 
neuen Steuerjahr unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr zu berechnen, und zwar 
ist der wirklich empfangene und der sich bis zum Jahresschlusse noch berechnende 
Gehalt oder Lohn in Aurechnung zu bringen. 
Haben die Gehalts= und Lohnverhältuisse eines Stenerpflichtigen im Laufe 
des maßgebenden Kalenderjahres eine wesentliche Veränderung erfahren, z. V. durch 
Aufrücken in eine höhere oder besser bezahlte Stelle oder durch Erhöhung oder 
Rückgang des Lohnes infolge Wechsels des Arbeitgebers, so ist der Gehalt oder 
Lohn, wie er sich seit der Umgestaltung der Einkommensquelle aufs Jahr berechnet, 
zur Veranlagung zu ziehen (§ 12 Ziff. 12). 
Besleht das Gehalts= oder Lohnverhältuis eines Stenerpflichtigen im Fürsten- 
tume noch kein volles Jahr, so ist der Jahresbetrag, wie er sich nach dem bicherigen 
Verdienst und der Höhe des gegenwärligen Gehalts oder Lohnes berechnet, der 
Veranlagung zugrunde zu legen. 
Diese Vorschriften finden auch auf die Natural= und Nebenbezüge sinn- 
entsprechende Anwendung. 
Bei hieländischen sogenannten Saisonarbeilern bildet der Arbeitsverdieust 
während der Dauer der Arbeitszeit das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus gewinn- 
bringender Beschäftigung, jedoch ist der etwaige Verdienst außerhalb der vorbe- 
zeichneien Arbeitszeit hinzuzurechnen. 
Bei gewöhnlichen Handarbeitern mit öfterem Wechsel des Arbeitgebers sowie 
bei solchen Gewerbegehilsen und Arbeitern, die in einer Lohnliste nicht verzeichnet 
stehen, und deren Jahresarbeitsverdienst sich auch sonst mit Sicherheit nicht ermitteln 
läßt, ist das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung unter Berücksichligung 
der örtlichen und geschäftlichen Arbeits= und Lohnverhältnisse sowie deren Ver- 
schiedenheit in den einzelnen Jahreszeiten, zu schäen. Dabei ist das Jahr nur 
mit 50 Wochen anzunehmen. 
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