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zu berechnen (85 12 Ziff. 3). Hierbei sind überall die tatsächlich vereinnahmten
Beträge — nicht auch die gestundeten — in Aurechnung zu bringen und die
Berechnung des Reineinkommens lediglich durch Gegenüberstellung der Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken.
Art. 35.
Von den Einnahmen der im § 17 Ziff. I 1 bis 3 (Art. 30, 32 und 34)
bezeichneten Steuerpflichtigen können — abgesehen von den im § 11 Ziff. 1 1
bis 4 aufgeführten Ausgaben — abgezogen werden:
d
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Nicht
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die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Prämien für Feuerversicherung
und für jede sonstige, mit der gewinnbringenden Beschäftigung im un-
mittelbaren Zusammenhange stehende Sachversicherung mit Ausnahme
der Einbruchsversicherung, insbesondere also Prämien für Versicherung des
Hausmobiliars und der für die Ausübung des Berufs oder des Geschäfts
erforderlichen Inventarienstücke, Geräte und Mobiliargegenstände gegen
Feuer= und sonstige Schäden (z. B. auch die Kosten der Viehversicherung
für die Pferde der Arzte, Tierärzte usw.)
. die laufenden Geschäftsunkosten, insbesondere die Ausgaben für Miete,
Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Geschäftsräume, ferner die Ge-
hälter und Löhne, die Versicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Angestellten-
und Invalidenversicherung) für das Geschäftspersonal; bei Arzten außer-
dem die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Sprech-
und Wartezimmer, des Fuhrwerks und sonstiger Trausportmittel, der In-
standhaltung und Ergänzung der ärztlichen Instrumente;
. notwendige das Geschäft unmittelbar betreffende Reisekosten, Porto= und
Frachtkosten sowie sonstige Geschäftsspesen.
abziehbar sind:
die Kosten der ersten Einrichtung der Geschäftsräume sowie die Kosten der
ersten Auschaffung und der wesentlichen Vermehrung der für die Aus-
übung der Berufstätigkeit erforderlichen Inventarienstücke, Geräte und
Instrumente, Geschirre, Pferde und sonstigen Transportmittel;
die Kosten der Bibliothek einschließlich derjeuigen für Fachzeitschriften.
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Zu K 117.