Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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zu berechnen (85 12 Ziff. 3). Hierbei sind überall die tatsächlich vereinnahmten 
Beträge — nicht auch die gestundeten — in Aurechnung zu bringen und die 
Berechnung des Reineinkommens lediglich durch Gegenüberstellung der Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken. 
Art. 35. 
Von den Einnahmen der im § 17 Ziff. I 1 bis 3 (Art. 30, 32 und 34) 
bezeichneten Steuerpflichtigen können — abgesehen von den im § 11 Ziff. 1 1 
bis 4 aufgeführten Ausgaben — abgezogen werden: 
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Nicht 
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die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Prämien für Feuerversicherung 
und für jede sonstige, mit der gewinnbringenden Beschäftigung im un- 
mittelbaren Zusammenhange stehende Sachversicherung mit Ausnahme 
der Einbruchsversicherung, insbesondere also Prämien für Versicherung des 
Hausmobiliars und der für die Ausübung des Berufs oder des Geschäfts 
erforderlichen Inventarienstücke, Geräte und Mobiliargegenstände gegen 
Feuer= und sonstige Schäden (z. B. auch die Kosten der Viehversicherung 
für die Pferde der Arzte, Tierärzte usw.) 
. die laufenden Geschäftsunkosten, insbesondere die Ausgaben für Miete, 
Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Geschäftsräume, ferner die Ge- 
hälter und Löhne, die Versicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Angestellten- 
und Invalidenversicherung) für das Geschäftspersonal; bei Arzten außer- 
dem die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Sprech- 
und Wartezimmer, des Fuhrwerks und sonstiger Trausportmittel, der In- 
standhaltung und Ergänzung der ärztlichen Instrumente; 
. notwendige das Geschäft unmittelbar betreffende Reisekosten, Porto= und 
Frachtkosten sowie sonstige Geschäftsspesen. 
abziehbar sind: 
die Kosten der ersten Einrichtung der Geschäftsräume sowie die Kosten der 
ersten Auschaffung und der wesentlichen Vermehrung der für die Aus- 
übung der Berufstätigkeit erforderlichen Inventarienstücke, Geräte und 
Instrumente, Geschirre, Pferde und sonstigen Transportmittel; 
die Kosten der Bibliothek einschließlich derjeuigen für Fachzeitschriften. 
00 
Zu K 117.
	        
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