Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 493 
) Lohuliste (8 23 Abf. 21), 
d) des Kapital= und Schuldenverzeichnisses (§ 26), 
) der Steuererklärung für natürliche Personen (§ 27 Abs. 1, 3, 4, 8, 9, 
§5 2 Ziff. 1—3 und § 3 letzter Absatz), 
s) der Stenererklärung für. Aktiengesellschaften usw. (§ 27 Abs. 1, 2, 6, 8, 
§* 2 Ziff. 4 a und b und Ziff. 5 und § 3 letzter Absatz), 
) der Steuererklärung für rechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie für 
nicht hielandische sichtsfähe Körperschaften und Anstalten des öffent- 
lichen Rechts (5 27 Abs. 1, 2, 6, 8, § 2 Ziff. 4% und § 3 letzter Absatz), 
h) der Einkommensnachweisung für natürliche Personen 6 2 Ziff. 1—39), 
i) der Einkommensnachweisung für Aktiengesellschaften usw., sowie für rechts- 
sähige Vereine und Stiftungen (8§ 2 Ziff. 4 und 5), 
k) der Einkommensnachweisung für den hieländischen Forensalbesitz und zwar 
sowohl der im Fürstentume der unbeschränkten Steuerpflicht unter- 
worfenen Steuerpflichtigen (§ 2 Ziss. 1—5) als der auswärtigen 
natürlichen und juristischen Personen (8 3). 
Die Vordrucke der Lisien unter Ziff. 2a, b, c (Haus-, Einwohner= und 
Lohnlisten) sind durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Vertreters des Guts- 
bezirks) den zur Ausfüllung Verpflichteten ino Haus zu tragen. 
Die Vordrucke der Kapital- und Schuldenverzeichnisse sowie diejenigen der 
Steuererklärungen (Ziff. 21 bis 8) sind nicht auszutragen, sondern werden un- 
entgeltlich und je in doppelten Stücken bei den Gemeindevorständen sowie bei dem 
Veranlagungskommissare zur üblichen Geschäftszeit auf Verlangen verabfolgt. 
Eine Zusendung dieser Vordrucke durch die genaunten Beamten erfolgt nur 
auf besonderes Ansuchen und alsdann portopflichtig. 
Form und Juhalt dieser Vordrucke werden vom Ministerinm vorgeschrieben. 
Art. 41. 
Die im Art. 40 aufgeführten Vordrucke sind nach Maßgabe ihres Inhalts 3# 
auszufüllen. 
Im übrigen gilt hinsichtlich der Lohnlisten noch folgendes: 
n) Die Lohnlisten sollen bis auf weileres nur denjenigen im Gemeinde- 
bezirke (Gutsbezirke) wohnenden Geschäftsinhabern und soustigen Arbeit-
	        
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