194 1913
gebern zugestellt werden, die mehr als einen Gewerbegehilfen (Angeslellten,
Gesellen, Arbeiter) beschäftigen.
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben bei den Ge-
schäfts= oder Betrieboinhabern usw. oder bei deren Vertretern alljährlich
rechtzeitig vorher Erkundigungen einzuziehen, wieviel Vordrucke zu Lohn-
listen ihnen zuzusenden sind;
b) Die Berechtigung zur Aufsorderung der Geschäftsinhaber und sonstigen
Arbeitgeber (§ 23 Abs. 21) zur Auskunftserteilung in Einzelfällen
sowie die Fristbestimmung in solchen Fällen soll auch den Gemeindevor-
ständen (Vertretern der Gutsbezirke) der Wohngemeinden der Ange-
stellten, Gewerbegehilfen und Arbeiter sowie den Vorsitzenden aller Kom-
missionen unmittelbar zustehen (vergl. 8 23 letzter Abf.).
Art. 42.
In die Berzeichnisse der Besoldungen usw. sind nicht bloß die Bezüge der
eigenen Beamten der a. a. O. genannten Behörden, sondern alle Bezüge aufzu-
nehmen, die aus Kassen der hiesigen Reichsbehörden, des hiesigen Staales und
der hieländischen Gemeinden oder aus Stiftungs= oder sonstigen öffentlich-recht-
lichen Fonds an die nach 8 2 Ziff. 1 bis 3 der allgemeinen Steuerpflicht im
Fürstentum unterworfenen aktiven, zur Disposition gestellten oder pensionierten
Militärpersonen, Zivilbeamten usw. einschließlich der Geistlichen und Lehrer sowie
der Hinterbliebenen aller dieser Personen gezahlt werden.
Insoweit die Mikteilung der genannten Bezüge hieländischen Staatsbehörden
obliegt, sind die betreffenden Verzeichnisse von den Staatskassen den betreffenden
Gemeindevorständen zuzustellen.
Art. 43.
Die Kapital- und Schuldenverzeichnisse sind bei Vermeidung der im § 30
angedrohten Rechtsnachteile in jedem Jahre von neuem einzureichen.
Die Verabreichung der Vordrucke zu den Verzeichnissen erfolgt in doppelten
Stücken, damit der zur Einreichung Verpflichtete in der Lage ist, sich eine Ab-
schrift zur Benutng für die nächstjährige Ansfüllung zurückzubehalten.