Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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gebern zugestellt werden, die mehr als einen Gewerbegehilfen (Angeslellten, 
Gesellen, Arbeiter) beschäftigen. 
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben bei den Ge- 
schäfts= oder Betrieboinhabern usw. oder bei deren Vertretern alljährlich 
rechtzeitig vorher Erkundigungen einzuziehen, wieviel Vordrucke zu Lohn- 
listen ihnen zuzusenden sind; 
b) Die Berechtigung zur Aufsorderung der Geschäftsinhaber und sonstigen 
Arbeitgeber (§ 23 Abs. 21) zur Auskunftserteilung in Einzelfällen 
sowie die Fristbestimmung in solchen Fällen soll auch den Gemeindevor- 
ständen (Vertretern der Gutsbezirke) der Wohngemeinden der Ange- 
stellten, Gewerbegehilfen und Arbeiter sowie den Vorsitzenden aller Kom- 
missionen unmittelbar zustehen (vergl. 8 23 letzter Abf.). 
Art. 42. 
In die Berzeichnisse der Besoldungen usw. sind nicht bloß die Bezüge der 
eigenen Beamten der a. a. O. genannten Behörden, sondern alle Bezüge aufzu- 
nehmen, die aus Kassen der hiesigen Reichsbehörden, des hiesigen Staales und 
der hieländischen Gemeinden oder aus Stiftungs= oder sonstigen öffentlich-recht- 
lichen Fonds an die nach 8 2 Ziff. 1 bis 3 der allgemeinen Steuerpflicht im 
Fürstentum unterworfenen aktiven, zur Disposition gestellten oder pensionierten 
Militärpersonen, Zivilbeamten usw. einschließlich der Geistlichen und Lehrer sowie 
der Hinterbliebenen aller dieser Personen gezahlt werden. 
Insoweit die Mikteilung der genannten Bezüge hieländischen Staatsbehörden 
obliegt, sind die betreffenden Verzeichnisse von den Staatskassen den betreffenden 
Gemeindevorständen zuzustellen. 
Art. 43. 
Die Kapital- und Schuldenverzeichnisse sind bei Vermeidung der im § 30 
angedrohten Rechtsnachteile in jedem Jahre von neuem einzureichen. 
Die Verabreichung der Vordrucke zu den Verzeichnissen erfolgt in doppelten 
Stücken, damit der zur Einreichung Verpflichtete in der Lage ist, sich eine Ab- 
schrift zur Benutng für die nächstjährige Ansfüllung zurückzubehalten.
	        
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