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1913
Art. 45.
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben die im Art. 40
Abs. 1 Ziff. 1 bezeichnete öffentliche Bekanntmachung alljährlich spätestens am
20. Oktober
zu erlassen.
Sie haben die Formulare der Hauslisten, der Einwohnerlisten und
der Lohnlisten alljährlich in der Zeit vom
25. bis 30. Oktober
austragen zu lassen sowie diejenigen der Kapital= und Schuldenverzeich-
nisse und der Steuererklärungen in der Zeit vom
25. Oktober an
zur Abholung an Amtsstelle bereit zu halten und in den Fällen des
Art. 40 Abs. 4 unmittelbar nach Eingang des Ansuchens abzusenden.
Die Hauslisten, die Einwohnerlisten und die Lohnlisten sind durch die
hierzu Verpflichteten nach dem Stande vom
Aufange des Monats November
auszufüllen.
Die Hauslisten und die Einwohnerlisten sind von den zur Ausfüllung
Verpflichteten ausgefüllt und vollzogen vom
5. November an
zur Abholung bereit zu halten.
Diese Abholung hat durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Ver-
treter des Gutsbezirks) zu erfolgen und am
5. November
zu beginnen, sie muß regelmäßig bis zum
10. November
beendigt sein.
Die Lohnlisten sind von den zur Ausfüllung Verpflichteten regel-
mäßig bis zum
10. November
den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden (Vertretern derjeuigen Guts-
bezirke) einzureichen oder zuzusenden, in denen Angestellte, Gewerbegehilfen
oder Arbeiter ihrer Betriebe wohnen.