Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 499 
und in der Stadt Rudolsladt bis zum 
1. Jannar 
an den Veranlagungskommissar einzureichen. 
Art. 48. 
Die Ernennung von Kommissionsmitgliedern und deren Stellvertreiern durch 
das Ministerium erfolgt unbeschadet der für die Bezirkskommissionen (§ 39 Abf. 9 
Saß 1) vorgesehenen vierjährigen Amtsperiode in allen Fällen widerruflich. 
Zu Kommissionsmitgliedern oder zu deren Stellvertretern ernaunte Personen 
dürfen nicht zugleich für dieselbe Kommission gewählt werden. Ist letzteres ge- 
schehen, so hat eine anderweite Wahl stattzusinden. Der Wohnort der zu er- 
nennenden Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter ist nicht au den Ort 
des Zusammentritts der Kommission und nicht an den Verwaltungsbezirk gebunden, 
für den die Bezirkskommission zusammentritt. 
Ernaunte oder gewählte Mitglieder der Ortskommission und deren Stell- 
vertreter können zugleich zu Mitgliedern oder Stellvertretern der Bezirkskommission 
ernaunt oder gewählt werden. 
Die Bezirkskommissionen für die Landratsamtsbezirke Rudolstadt und Königsee 
werden derart geteilt, daß für jeden Amtsgerichtsbezirk eine Bezirkskommission ge- 
bildet wird. 
Die Zahl der Mitglieder der Bezirkskommissionen wird festgesetzt auf 
1 ernanntes und 7 gewählte für den Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt, 
1 - 
« »0 « „ „ „ Stadtilm „ 
1 „ „ 5 „ „ „ » Leutenberg, 
1 « « 6 « » „ » Kön ig see, 
„ „ 6 „ „ Oberweißbach, 
2 ernaunte „ 8 » „ „ Landratsaintsbezirt Frankenhausen 
einschließlich 3 gewählter Mitglieder aus dem Amtggerichtsbezirke 
Schlotheim. 
Die Jahre, für die zu wählen ist, laufen bei den Orts= und bei den Bezirks- 
kommissionen je vom 1. Dezember des Rechnungsjahres ab, in dem die Veranlagung 
für das nächste Jahr slattfindet, bei der Berufungskommission dagegen vom Beginne 
des neuen Steuerjahres ab. 
SuBR31, 39 
u 
nd 18.
	        
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