Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

500 1913 
Art. 49. 
3 4, 20 Die Landratsämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ortskommis- 
sionen ihres Bezirks alljährlich bis zum 1. Dezember gebildet sind, und daß von 
den Gemeindebehörden bzw. den Gemeindeversammlungen alljährlich rechtzeitig Er- 
gäunzungswahlen vorgenommen werden (5 34 Ziff. 2 und 7). 
Sie haben die vom Ministerium ernaunten Ortskommissionsmitglieder 
und deren Stellvertreter von der Ernennung rechtzeitig in Keuntnis zu seben 
und auch die betreffenden Gemeindevorstände von den Ernennungen zu benach- 
richtigen. 
Die vom Ministerium für die Bezirkskommissionen und für die Berufungs- 
kommission ernannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den 
Ernennungen durch das Ministerium unmittelbar benachrichtigt. Von der Er- 
neunung eines Beamten ist die Behörde, bei der er beschäftigt ist, in Kenntnis 
zu setzen. 
Das Ergebnis der Wahlen und der Ergänzungswahlen für die Bezirks- 
kommissionen (§ 39 Abs. 4 und 8) haben die Landratsämter bis zum 1. Dezember 
der betressenden Jahre dem Veranlagungskommissare mitzuleilen, dem bis dahin vom 
Ministerium auch das Verzeichnis der ernannten Mitglieder und deren Stellver- 
treter zugefertigt wird. 
Die für die Ortskommissionen gewählten Mitglieder und deren Stell- 
vertreter sind durch die Gemeindevorstände, die für die Bezirkskommissionen 
gewählten durch die Landratsämter und die für die Berufungskommission aus- 
gewählten durch das Ministerium von der auf sie entsallenen Wahl zu benach- 
richtigen. 
Unterläßt eine Gemeindebehörde die Wahl von Mitgliedern für die Orts- 
kommission, so hat der zuständige Landrat nach Maßgabe der Bestimmung des 
* 52 Ziff. II 1 des Gesetes zu verfahren. 
Wenn gewählte Mitglieder der Orts= oder der Bezirkskommission oder 
deren Stellvertreter die Wahl ablehnen oder ihre Mitgliedschaft aufgeben, so 
hat der Vorsitzende der betressenden Kommission den Landrat hiervon sofort zu 
benachrichtigen, und letzterer hat nach Feststellung des Tatbestandes einer Zu- 
widerhandlung gegen § 67 Abs. 3 dem Vorsihenden der Berufungskommission un- 
gesäumt Mitteilung zu machen.
	        
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