zor 1913
Krt. 51.
Zu 8 40. Der Steunerpflichtige kann gegen seine Veranlagung au sich, sowie gegen
eine zu hohe oder eine zu niedrige Veranlagung Bernfung einlegen.
Ist vom Stenerpflichtigen Berufung wegen zu hoher Veranlagung eingelegt
worden, so darf eine Erhöhung des Steuersatzes niemals stattsinden; ebensowenig
darf, wenn er wegen zu niedriger Veraulagung Berufung erhoben hat, über
seinen Antrag hinausgegangen werden, es sei denn, daß auch der Veranlagungs-
kommissar Berufung erhoben hat.
Der Veranlagungkommissar hat Berufung einzulegen:
a) sobald nach seiner pflichtmäßigen lberzeugung das der Veranlagung
eines Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Gesamteinkommen dem wirklichen
Einkommen nicht entspricht, oder sobald bei Berechnung des stenerpflichtigen
Einkommens oder bei gFestsetzung des Steuersatzes die nach dem Gesetz und
der Ausführungsverordnung maßgebenden Veranlagungsgrundsäße nicht oder
nicht richtig angewendet worden sind;
b) wenn er nach Beendigung der Veraulagung, aber noch innerhalb der Be-
rufungsfrist bei der Veraulagung nicht berücksichtigte Tatsachen in Er-
fahrung gebracht hat, die eine andere Stenerstufe begründet haben würden;
) wenn er von der vorgesetzten Behörde hierzu angewiesen wird, wobei es
ihm aber unbenommen ist, seine entgegenstehende Auffassung vorzutragen
und zu begründen.
In den Fällen unter b und c kann er das Berusungsrecht auch in Anjehung
der von ihm selbst festgesetzten Steuerstufen (§ 40 Ziff. 11) ausüben.
In allen Fällen, in denen der Veranlagungskommissar Bernfung eingelegt
hat, kann die Kommission seine Anhörung in ihrer Gegenwart beschließen.
Art. 52.
u E/ 10. 17 Bernsungen ohne Unterschrift werden als nicht eingegangen angesehen.
. 5 ½ Hat der Steuerpflichtige die eingereichte oder angebrachte Berufung zurück-
genommen, so kann die Zurücknahme nach Ablauf der Frist nicht mehr wider-
rufen werden.
Entspricht eine eingereichte Berufung den Vorschriften des § 47, so ist es dem
Steuerpflichtigen unbenommen, Berichtigungen ihres Inhalts auch nach Ab-