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Gesetzes vom 27. September 1912, betr. die Ausführung des Staatsvertrags über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts, Ges.-S. S. 233).
Der Vorsibende der Bernfungskommission hat Steuerpflichtige, die Einwen-
dungen gegen die Entscheidungen der Berufungskommission erheben, auf das Rechts-
mittel der Revision und die für dieses geltenden geseplichen Vorschriften sowie auf
die Kostenpflichtigkeit für den Fall der Zurückweisung der Revision (Art. 38 des
Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs-=
gerichts vom 15. Dezember 1910, Ges.-S. 1912, S. 59, §. 23 ff. der Kostenordnung
für das Thringische Oberverwaltungsgericht in Jena vom 30. Novembrr 1912,
Ges.-S. 1913 S. 26) mit tunlichster Beschleunigung hinzuweisen.
Die Vorschrifsten der §§ 20, 21 und 25 der Geschäftsordnung für das
Thüringische Oberverwaltungsgericht vom 21. November 1912 (Ges. S. 1913
S. 25) und des § 8 des Gesetzes vom 27. September 1912 (Ges.-S. S. 233)
sind zu beachten.
Dem Oberverwaltungsgerichte sind im Falle einer Revision mit den Akten
der Berufungskommission auch die einschlagenden Akten des Veranlagungskommissars
zu übersenden.
Art. 55.
Der Vorsitende der Bezirkskommissionen und der Vorsitzende der Berufungs=
kommission haben über jede Sißung eine kurze Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift enthält den Ort und den Tag der Situng, den Namen des Vor-
sibenden, des Hilfsbeamten und der anwesenden Mitglieder sowie die gefaßten
Beschlüsse und muß die Beschlußfähigkeit der Kommission und die Verpflichtung
der Mitglieder (§ 52 Ziff. 1 3) ergeben. Elwa unentschuldigtes Ausbleiben einzelner
Mitglieder und sonstige Pflichtwidrigkeiten (§ 67 Abs. 3) sind in der Niederschrift
mit anzugeben. Hinsichtlich der gefaßten Beschlüsse kaun auf die Einkommensnach-
weisungen Bezug genommen werden. Bei einer über mehrere Tage sich erstreckenden
Sitzung kann auf die Protokolle der vorigen Tage verwiesen werden. Die Nieder-
schrift ist von einem gewählten Mitgliede mit zu unterzeichnen.
Die Verpflichtung der Kommissionsmitglieder gilt für die ganze Wahlperiode.
Die Vorschrift des § 52 Ziff. I 3 gilt für gewählte und für ernannie
Mitglieder.
Auch über Abnahme sonstiger Gelöbnisse, ferner über die Vornahme aller
wichtigeren Verhandlungen mit Steuerpflichtigen, mit Zeugen und Sachverständigen