Ammenrecht.
16 1913
VI. Armenrecht.
g 32.
Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung seines und seiner Familie not-
wendigen Unterhalts die Kosten des Verfahrens zu bestreiten, hat auf Bewilligung
des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus-
sichtslos oder mutwillig erscheint.
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1. Die Bewilligung des Armenrechts hat die einstweilige Befreiung von der
Berichtigung rückständiger und künftig erwachsender Gerichtskosten, einschließlich der
Gebühren der Beamten, der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden
Vergütungen und baren Auslagen zur Folge.
2. Auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
hat die Bewilligung des Armenrechts keinen Einfluß.
* 34.
1. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Oberverwaltungs=
gericht schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers am Oberverwaltungs-
gericht anzubringen.
2. Dem Gesuch ist ein obrigkeitliches Zeugnis beizufügen, in dem unter ge-
nauer Bezeichuung der Person, des Gewerbes, der Familienverhältnisse des Gesuch-
stellers sowie des Betrags seiner direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Be-
streitung der Kosten bezeugt wird.
3. In dem Gesuch ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel
darzulegen.
35.
Die Bewilligung des Armenrechts für einen Beteiligten, der Revision ein-
gelegt oder Klage erhoben hat, hat zugleich für den Gegner die einstweilige Be-
freinng von Kosten in dem in § 33 angegebenen Umfange zur Folge.
8 36.
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergibt, daß
eine Voransseung der Bewilligung nicht vorhanden war oder weggefallen ist.
8 37.
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, der es bewilligt ist.