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durch den Veranlagungskommissar, den ihm zugeordneten Hilfsbeamten und den
Vorsitenden der Berufungskommission, mögen sie innerhalb oder außerhalb der
betreffenden Kommissionen stattfinden, sind Niederschriften aufzunehmen, die der Vor-
sivende oder der Hilfsbeamte und der Beteiligte zu vollziehen haben.
Der Veraulagungskommissar und der Vorsibende der Berufungskommission
sind befugt, Massenausfertigungen mittels eines Falsimilestempels zu vollziehen.
Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks), Veranlagungskommissar und
Vorsitender der Berufungskommission, sowie deren Hilfsbeamter sind verpflichtet,
ein jedes in Einkommensteuerangelegenheiten bei ihnen eingehendes Schriftstück
sofort mit einem Vermerk über den Tag des Eingangs zu versehen.
Ergibt sich bei Abstimmungen in den Kommissionen (6 52 Ziff. I 9) Stimmen=
gleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Dem Vorsitenden einer Kommission liegt die Aufrechterhaltung der Ordunng
in den Sitzungen ob.
Art. 56.
Ausschlußfristen dürfen, außer in denjenigen Fällen, in denen dies im Gesetz
ausdrücklich nachgelassen ist, nicht verlängert werden.
Für die Berechnung der Fristen in Einkommenstenersachen gelten die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 17 des Ausstbrungegefeber zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899, Ges.-S. S. 5
Der Sienerpflichtige ist selbst dafür krrmenn daß die innerhalb einer
Ausschlußfrist einzureichenden Schriftstücke, z. B. Kapital- und Schuldenverzeichnis,
Steuererklärung, Beweismittel usw., rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingehen.
Art. 57.
Zu den durch die festgestellte Steuerrolle für das neue Steneriahr Veranlagten
treten im Laufe des letzteren neue Stenerpflichtige im Wege der Zugangsstellung
hinzu. Andererseits kommen im neuen Stenerjahr aus der für dieses festgestellten
Stenerrolle Steuerpflichtige im Wege der Abgangstellung in Wegfall.
Es entstehen Zugänge dieser Art:
I. dadurch, daß deutsche Reichsangehörige nach dem Fürstentume verziehen,
jedoch mit Ausnahme der Fälle des § 2 Ziff. 10:
2. dadurch, daß ein im Fürstentume wohnhafter Angehöriger eines anderen
deutschen Staates seinen bisherigen zweiten Wohnsitz im Heimatstaate
ausgibt;
Allgemein.
Ju es 51
bis 57.