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1913 507
5. dadurch, daß bisher nicht veranlagte Personen steuerpflichtiges Einkommen
im Lause des neuen Steuerjahres beziehen (§§ 9 und 10);
6. dadurch, daß juristische Personen steuerpflichtig werden, indem sie
a) einen Sih im Fürstentume begründen oder dorthin verlegen (6 2
Ziff. 4 und 5)
oder
b) im Fürstentume Grundbesitz erwerben oder gewerbliche Betriebsstätten
eröffnen (§ 3 letzter Alf.).
Art. 58.
Die Zugangsstellung der Steuer hat vom Beginne desjenigen Monats
ab zu erfolgen, der zunächst auf das die Steuerpflicht begründende Er-
eignis folgt; ist dieses Ereignis am ersten eines Monats eingetreten, so
erfolgt die Zugangsstellung von diesem Monat ab, sofern für ihn im
bisherigen Wohnort Einkommensteuer nicht zu entrichten war, und soweit
nicht Abmachungen mit anderen Bundesstaaten entgegenstehen.
In den Fällen des Art. 57 Ziff. 5 und 6 erfolgt die Zugangsstellung
stets vom Beginne des neuen Steuerjahres ab, in den Fällen des Art. 57
Ziff. 12, 13 und 14 vom Beginne desjenigen Monats ab, der auf die
Entlassung aus dem Militärdienste, auf die Aufhebung der Mobilmachung
oder auf die Aufhebung des Konkurses folgt.
3. Sind Zugangsfälle, die schon in das vorangegangene Stenerjahr sielen, über-
sehen, und die betreffenden Steuerpflichtigen auch nicht in die Steuerrolle
des neuen Steuerjahres mit aufgenommen worden, so erfolgt nachträgliche
Zugangsstellung.
. Im Veranlagungsjahr in Zugang gestellte Personen, deren Aufnahme in
die neue Jahresstenerrolle nicht möglich war, sind nochmals in die erste
Monats-Zugangsliste des neuen Stenerjahres einzutragen.
5. Auf die Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens in Zugangsfällen
finden die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes sinnentsprechende An-
wendung. Die Berechuung des steuerpflichtigen Einkommens hat lediglich
nach dem auf das Jahr zu berechnenden Stande zur Zeit der Entstehung
der Zugangs-Stenerpflicht zu erfolgen.
6. Unzulässig ist es, bei der vorbezeichneten Berechnung die etwa bereits be-
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Zu M 54
dl# 57.