Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
kannten, im weiteren Verlaufe des betressenden Steuerjahres eintretenden 
Vermehrungen oder Verminderungen des stenerpflichtigen Einkommens von 
vornherein mit in Rechunng zu ziehen. Dagegen finden die Bestim- 
mungen der §§ 54 bis 57 auch auf die in Zugang gestellten Stener- 
pflichtigen sinnentsprechende Anwendung. 
Beim Ableben einer auf Vermögensabwurf besteuerten Person kann die ver- 
anlagte Steuer des Verstorbenen auf Antrag der Erben forterhoben werden, solange 
eine Erbteilung noch nicht erfolgt ist. 
Art. 59. 
Es entstehen Abgänge der in Art. 57 Abs. 1 gedachten Art: 
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S. 
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durch den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem Fürsteutum (in den 
Fällen des § 2 Ziff. le jedoch erst nach Ablauf von 2 Jahren); 
. durch Begründung eines zweiten Wohnsitzes am Orte des in einem anderen 
deutschen Staat oder in einem deutschen Schußgebiete befindlichen dienst- 
lichen Wohnsites; 
. durch Ablauf eines zweijährigen Zeitraums, während dessen ein hieländischer 
Staatoangehöriger sich unnnterbrochen im Ausland aufgehallen hat; 
. durch Wegfall der Voraussehungen, welche die Stenerpflicht natürlicher 
Personen gemäß § 3 des Gesetzes begründen; 
.l durch Verlust der hieländischen Staatsangehörigkeit, sofern nicht 
die Voraussebungen vorliegen, unter denen auch fremde Staatgangehörige 
der Steuer unterworfen sind; 
im Falle mehrfacher Veranlagung innerhalb des Fürstentums; in diesen 
Fällen ist, wenn die mehrmalige Veraulagung infolge mehr fachen Wohn- 
sibes erfolgt war, nach Vorschrist des § 21 Abs. 4 zu verfahren, wenn 
aber nur ein Wohnsitz vorhanden ist, die Abgangsstellung des an dem 
anderen Orte veranlagten Steuerbetrags zu bewirken; 
. durch das Ableben eines Steuerpflichtigen: 
durch irrtümliche Veranlagung einer zu einer beslteuerten Haushaltung ge- 
hörigen Person: 
durch Konkurseröffnung, wenn nicht der Gemeinschuldner auch nach der 
Konkurseröfsnung stenerpflichtiges Einkommen aus anderen Quellen z. B.
	        
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