Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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512 1913 
Die Verjährungsfrist (§ 64 Abs. 3) beginnt mit Ablauf desjenigen 
Steuerjahres, auf dessen Steuer sich die unrichtigen Angaben beziehen, 
nicht aber desjenigen, in dem die unrichtige Angabe gemacht worden ist. 
Für Umzüge Steuerpflichtiger innerhalb des Fürstentums gelten die Vor- 
schriften des § 54 Abs. 5 und des § 59 letzter Abs. 
Von einem jeden derartigen Umzuge hat der Gemeindevorstand des 
bisherigen Wohnorts des Stenerpflichtigen dem Gemeindevorstande des 
neuen Wohnorts mittels vorgeschriebener ÜUberweisung spätestens binnen 
3 Tagen, nachdem der Umzug zu seiner Kenntnis gelangt ist, Mitteilung 
zu machen. 
Der Gemeindevorstand des neuen Wohnorts hat, wenn die lber- 
weisung innerhalb 8 Tagen nach dem Zuzuge des Steuerpflichtigen noch 
nicht eingetroffen ist, den Gemeindevorstand des bisherigen Wohnorts an 
die Zusendung der Uberweisung zu erinnern. 
Die Abgangsstellung am bisherigen und die Zugangsstellung am neuen 
Wohnorte hat von demjenigen Monat ab zu erfolgen, bis zu dem am ersteren 
Wohnorte die Stener bezahlt worden ist. 
S 
Art. 64. 
Die Vorschriften des § 62 gelten nur für Dienstboten, Gewerbegehilsen und 
Arbeiler im engeren Sinne, aber nicht für solche Personen, die zu wissenschaft- 
lichen, kechnischen, kaufmännischen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen angenommen 
worden sind:; sie gelten auch nicht für verheiratete Personen. 
Ausgenommen von den Vorschriften des §8 62 sind ferner alle diejenigen 
Dienstboten, Gewerbegehilfen und Arbeiler, deren Veranlagung nicht ausschließlich 
auf Einkommen aus ihrer dienstlichen usw. Stellung beruht. 
Die Stenerbeträge der oben genannten Personen sind in die Stenerbenach= 
richtigungen der Dienstherrschaften und Arbeitgeber mit einzutragen, auch sind 
lebtere verpflichtet, diesen Personen die Höhe der für sie festgesetten Steuerbeträge 
sofort nach Empfang der Steuerbenachrichtigung mitzuteilen. 
Im Falle eines bloßen Personenwechsels brauchen Dienstboten nicht besonders 
in Ab= und Zugang gestellt zu werden, sondern es genügt eine Namensumschreibung 
im Heberegister, wenn das steuerpflichtige Einkommen sich nicht geändert hat.
	        
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