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512 1913
Die Verjährungsfrist (§ 64 Abs. 3) beginnt mit Ablauf desjenigen
Steuerjahres, auf dessen Steuer sich die unrichtigen Angaben beziehen,
nicht aber desjenigen, in dem die unrichtige Angabe gemacht worden ist.
Für Umzüge Steuerpflichtiger innerhalb des Fürstentums gelten die Vor-
schriften des § 54 Abs. 5 und des § 59 letzter Abs.
Von einem jeden derartigen Umzuge hat der Gemeindevorstand des
bisherigen Wohnorts des Stenerpflichtigen dem Gemeindevorstande des
neuen Wohnorts mittels vorgeschriebener ÜUberweisung spätestens binnen
3 Tagen, nachdem der Umzug zu seiner Kenntnis gelangt ist, Mitteilung
zu machen.
Der Gemeindevorstand des neuen Wohnorts hat, wenn die lber-
weisung innerhalb 8 Tagen nach dem Zuzuge des Steuerpflichtigen noch
nicht eingetroffen ist, den Gemeindevorstand des bisherigen Wohnorts an
die Zusendung der Uberweisung zu erinnern.
Die Abgangsstellung am bisherigen und die Zugangsstellung am neuen
Wohnorte hat von demjenigen Monat ab zu erfolgen, bis zu dem am ersteren
Wohnorte die Stener bezahlt worden ist.
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Art. 64.
Die Vorschriften des § 62 gelten nur für Dienstboten, Gewerbegehilsen und
Arbeiler im engeren Sinne, aber nicht für solche Personen, die zu wissenschaft-
lichen, kechnischen, kaufmännischen, künstlerischen und ähnlichen Leistungen angenommen
worden sind:; sie gelten auch nicht für verheiratete Personen.
Ausgenommen von den Vorschriften des §8 62 sind ferner alle diejenigen
Dienstboten, Gewerbegehilfen und Arbeiler, deren Veranlagung nicht ausschließlich
auf Einkommen aus ihrer dienstlichen usw. Stellung beruht.
Die Stenerbeträge der oben genannten Personen sind in die Stenerbenach=
richtigungen der Dienstherrschaften und Arbeitgeber mit einzutragen, auch sind
lebtere verpflichtet, diesen Personen die Höhe der für sie festgesetten Steuerbeträge
sofort nach Empfang der Steuerbenachrichtigung mitzuteilen.
Im Falle eines bloßen Personenwechsels brauchen Dienstboten nicht besonders
in Ab= und Zugang gestellt zu werden, sondern es genügt eine Namensumschreibung
im Heberegister, wenn das steuerpflichtige Einkommen sich nicht geändert hat.