Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 513 
Die Haftpflicht für die rechtzeitige Entrichtung der Stenern trifft diejenige 
Dienstherrschaft und denjenigen Arbeitgeber, bei denen sich der Dienstbote, Gewerbe- 
gehilse oder Arbeiter während des Zeitraums der Fälligkeit der Stener G 58 
Abs. 1 und 3) im Dienst usw. befunden hat. 
Die Haftpflicht tritt nicht ein, wenn die steuerpflichtigen Dienstboten usw. be- 
reits vor Zustellung des Stenerzettels wieder verzogen sind. 
War ein Dienstbote usw. während des Fälligkeitszeitraums bei mehreren 
Dienstherrschaften usw. beschäftigt, so haftet diejenige, bei der er sich während dieses 
Zeitraums zuletzt befunden hat. 
Die Dienstherrschaften usw. sind behufs rechtzeitiger Entrichtung des fälligen 
Stenerbetrags ihrer Dienstboten usw. sowohl zu laufenden Lohnabzügen als auch 
zum einmaligen Abzuge des vollen fällig gewordenen Stenerbetrags befugt. 
Art. 65. 
Der Veranlagungskommissar hat in Verdachtsfällen sofort von Amts wegen 
die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung einzuleiten. Er ist zur Einleitung 
auch daun verpflichtet, wenn ihm vom Vorsipenden der Berufungskommission oder 
vom Ministerium ein Auftrag hierzu erteilt wird. 
Als Einleitung der Untersuchung gilt die erste in klarerkennbarer Form zu 
besonderen Akten gebrachte Niederschrift, die der Veranlagungskommissar oder der 
Hilfsbeamte zum Zwecke der Feststellung des Tatbestandes einer Zuwiderhandlung 
im Sinne des § 63 des Gesetzes bewirkt. 
In der Regel sind der betreffende Stenerpflichtige selbst und außerdem nach 
Bedürfnis auch Auskunftspersonen vom Veranlagungskommissare zur Sache zu ver- 
nehmen. Ist der betreffende Stenerpflichtige bereits gestorben, so ist außer dem 
Erben erforderlichenfalls auch das zuständige Nachlaßgericht um Auskunft zu er- 
uchen. 
Nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens hat der Veranlagungskommissar 
die ergangenen Verhandlungen samt etwaigen Beweismitteln und den erforderlichen 
rechnerischen Unterlagen dem Ministerium zur Entscheidung über die Festsetzung der 
Geldstrafe oder über die Einstellung oder Weiterführung der Untersuchung vorzulegen. 
Über die Festsetzung der Geldstrafe ergeht vom Ministerium ein mit Gründen 
versehener schriftlicher Bescheid, der dem Steuerpflichtigen unter Bestimmung einer 
Zahlungsfrist von mindesteus 14 Tagen und mit der Verwarnung zuzustellen ist, 
72. 
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