1913 513
Die Haftpflicht für die rechtzeitige Entrichtung der Stenern trifft diejenige
Dienstherrschaft und denjenigen Arbeitgeber, bei denen sich der Dienstbote, Gewerbe-
gehilse oder Arbeiter während des Zeitraums der Fälligkeit der Stener G 58
Abs. 1 und 3) im Dienst usw. befunden hat.
Die Haftpflicht tritt nicht ein, wenn die steuerpflichtigen Dienstboten usw. be-
reits vor Zustellung des Stenerzettels wieder verzogen sind.
War ein Dienstbote usw. während des Fälligkeitszeitraums bei mehreren
Dienstherrschaften usw. beschäftigt, so haftet diejenige, bei der er sich während dieses
Zeitraums zuletzt befunden hat.
Die Dienstherrschaften usw. sind behufs rechtzeitiger Entrichtung des fälligen
Stenerbetrags ihrer Dienstboten usw. sowohl zu laufenden Lohnabzügen als auch
zum einmaligen Abzuge des vollen fällig gewordenen Stenerbetrags befugt.
Art. 65.
Der Veranlagungskommissar hat in Verdachtsfällen sofort von Amts wegen
die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung einzuleiten. Er ist zur Einleitung
auch daun verpflichtet, wenn ihm vom Vorsipenden der Berufungskommission oder
vom Ministerium ein Auftrag hierzu erteilt wird.
Als Einleitung der Untersuchung gilt die erste in klarerkennbarer Form zu
besonderen Akten gebrachte Niederschrift, die der Veranlagungskommissar oder der
Hilfsbeamte zum Zwecke der Feststellung des Tatbestandes einer Zuwiderhandlung
im Sinne des § 63 des Gesetzes bewirkt.
In der Regel sind der betreffende Stenerpflichtige selbst und außerdem nach
Bedürfnis auch Auskunftspersonen vom Veranlagungskommissare zur Sache zu ver-
nehmen. Ist der betreffende Stenerpflichtige bereits gestorben, so ist außer dem
Erben erforderlichenfalls auch das zuständige Nachlaßgericht um Auskunft zu er-
uchen.
Nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens hat der Veranlagungskommissar
die ergangenen Verhandlungen samt etwaigen Beweismitteln und den erforderlichen
rechnerischen Unterlagen dem Ministerium zur Entscheidung über die Festsetzung der
Geldstrafe oder über die Einstellung oder Weiterführung der Untersuchung vorzulegen.
Über die Festsetzung der Geldstrafe ergeht vom Ministerium ein mit Gründen
versehener schriftlicher Bescheid, der dem Steuerpflichtigen unter Bestimmung einer
Zahlungsfrist von mindesteus 14 Tagen und mit der Verwarnung zuzustellen ist,
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