1913 17
l 88.
1. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit
ist, können von dem zur Tragung der Kosten verurteilten Geguer eingezogen werden.
Dasselbe gilt von den Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einstweilen befreit ist, soweit er zur Kostentragung verurteilt ist.
§ 39.
1. Die arme Partei ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung
sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie
und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.
2. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beträge, von deren Berichtigung der Gegner
einstweilen befreit war, soweit die arme Partei zur Kostentragung verurteilt ist.
8 40.
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung und über
die Verpflichtung zur Nachzahlung gemäß § 39 entscheidet das Oberverwaltungsgericht
ohne mündliche Verhandlung.
VII. Kostenvorschuß.
l
1. Zur Deckung des Kostenanspruchs kann bei Einlegung eines Rechtsmittels oder
Erhebung einer Klage bei dem Oberverwaltungsgericht vom Antragsteller ein Gebühren=
vorschuß in Höhe der voraussichtlich zu erhebenden Pauschsähe eingefordert werden.
2. Dasselbe gilt im Falle des Anschlusses an ein Rechtsmittel oder der Er-
hebung einer Widerklage.
8 42.
1. Der Kostenvorschuß wird in gleicher Weise wie die Kosten beigezogen und
bei der Berechnung der Kosten verrechuet.
2. Soweit der Kostenvorschuß nicht verbraucht wird, ist er zurückzuzahlen.
VIII. Stundung von Kosten.
8 48.
1. Abgesehen von der Bewilligung des Armenrechts kann auf Autrag der
Präsident aus besonderen Gründen Stundung fälliger Kosten bewilligen, regel-
mäßig jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus.
2. Die Stundung erstreckt sich nicht auf Kosten, die einem Geguner zu er-
statten sind.
Kosten-
vorschutß.
Stundung
von Kosten.