1913 *
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit-
zuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen.
Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu ge-
statten.
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver-
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
II. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes be-
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den
zwingenden Vorschristen der Nr. 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht recht-
zeitig behoben wird.
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abs. 2, 3 und 4 nicht boeachiet, so ist der
bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Kommt er dieser Anfforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen
gegen Nr. 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 von oben aufangend in der
Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vor-
geschlagener an eine spätere Stelle setzen. Das gleiche gilt, wenn die Vorschriften
des § 47 Abs. 1 und 2 nicht beachtet sind.
Isl ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu er-
gänzen, nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichucten
gestrichen. Enthält eine Vorschlagsliste trotz elwaiger Streichungen eine größere
als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen ge-
strichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Cnt-
hält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so
wird sie dadurch nicht ungültig.
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahl-
tage beseitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern
zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.