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13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlags-
liste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser
Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen
gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt.
III. Die Wahl.
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl-
berechtligung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der
den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6).
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich
oder durch Vervielfältigung herzustellen.
Den nach § 42 Abs. 3 wahlberechtigten Kuappschaftsältesten und Geschäfts-
leitern örtlicher Verwaltungostellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des
Versicherungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu
einem vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimm-
zettel am Tage der Wahl in einem verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Abs. 3) bei
dem Versicherungsamt ihres Wohn= oder Beschäftigungsorts während der dortigen
Geschäftsstunden persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlbe-
rechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise ein-
zureichen, daß die Ausweise und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers
in einem besonderen Umschlage vereinigt werden.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden.
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeich-
umg der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen
sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzu-
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten
beslimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit-
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.