Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

522 1913 
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser 
Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen 
gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl- 
berechtligung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der 
den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6). 
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider- 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich 
oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Den nach § 42 Abs. 3 wahlberechtigten Kuappschaftsältesten und Geschäfts- 
leitern örtlicher Verwaltungostellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des 
Versicherungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu 
einem vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimm- 
zettel am Tage der Wahl in einem verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Abs. 3) bei 
dem Versicherungsamt ihres Wohn= oder Beschäftigungsorts während der dortigen 
Geschäftsstunden persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlbe- 
rechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise ein- 
zureichen, daß die Ausweise und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers 
in einem besonderen Umschlage vereinigt werden. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der 
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeich- 
umg der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen 
sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzu- 
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten 
beslimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit- 
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
	        
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