Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 z2s 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; 
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine 
besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel 
in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamts 
versehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Um- 
schläge werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) 
übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Slimmenzahl vor- 
her amtlich zu vermerken. Der Wahlleiter hat zu prüfen, ob die Zahlen auf den 
von den Wahlberechtigten übergebenen mit denen auf den ihnen vorher übersandten 
Umschlägen übereinstimmen. Ergibt sich eine Unstimmigkeit, so ist der zur Wahl 
Erschienene zur Wahl nicht zuzulassen. 
18. Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe 
festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die be- 
reits im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter 
oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß 
sich niemand weiter zur Ansübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entuehmen 
und getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den 
Listen festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies 
nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit 
und Ort der Wahlhandlung. die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, 
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Enischeidungen 
über die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorsälle enthält, die für die 
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter 
und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
21. Hierauf sowie nach dem elwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur 
Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamts wohnen- 
den Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern.
	        
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