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* 1913
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisiber durch Handschlag auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbe-
rechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Slimmzettel
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen-
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzeltel und stellt die Zahl der
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-
gebenen gültigen Stimmen fest.
Jeder gültige Stimmzettel zählt so viel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage
vermerkt sind.
Stimmzettel, die den Vorschristen der Nr. 16 Abs. 1 und 3 und der Nr. 17
Abs. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn-
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel,
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein
Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
23. Die Versicherungsverlreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem
Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der
folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel bei-
gewügt ist.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die er-
mittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusehen, bis anzunehmen ist, daß höhere
Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des lezten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden,
so entscheidet das Los.
24. Für die Zuweisung der auf die einzelue Vorschlagslisic entfallenden Sitze
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die
Bewerber in der Liste aufgeführt sind.